Das Bundesgericht hat sich in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung am Rande zu einem datenschutzrechtlichen Thema geäussert (4A_105/2024 vom 19. August 2024). Es ging um eine bis vor OGer ZH erfolgreiche Klage, eine Mietvertragsänderung für eine städtische Wohnung – der Kläger hätte mit dieser Änderung zuviel verdient, um Mieter der Wohnung bleiben zu können – sei als ungültig resp. missbräuchlich aufzuheben. Das BGer heisst die Berufung gut, schützt die Änderung also.
Bestandteil der Änderung war eine Klausel zur Informations- und Auskunftspflicht und eine Auskunftsbevollmächtigung, damit die Vermieterin die notwendigen Informationen beschaffen kann, was das BGer als legitim einstuft, und zwar auch aus datenschutzrechtlicher Warte:
Die Datenbeschaffung und ‑bearbeitung ist auch nach den Bestimmungen des eidgenössischen Datenschutzrechts rechtens. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG vor. Die Datenbearbeitung ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erforderlich und liegt daher im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin […]. […] Es ist ohne Belang, ob im Privatrecht eine allgemeine Informationspflicht unter Vertragsparteien besteht. […] Schliesslich gilt die Vertragserfüllung selbst dann als solider Rechtfertigungsgrund, wenn es um die Bearbeitung von Daten trotz Widerspruchs geht […].
- Das BGer behandelt den Rechtfertigungsgrund des Vertragszusammenhangs (Art. 32 Abs. 2 lit. a DSG) nicht wie ein Indiz, sondern wie eine Rechtsgrundlage. Konzeptionell sind die Tatbestände von Art. 32 Abs. 2 DSG weder Fiktionen noch Vermutungen, sondern nur – aber immerhin – Leitlinien für die Interessenabwägung. Wenn das BGer sagt, die Vertragserfüllung sei auch bei Widerspruch ein “solider Rechtfertigungsgrund”, ist ihm im Ergebnis kaum zu widersprechen. Dennoch wäre eine Interessenabwägung durchzuführen – der Widerspruch als solcher mag zwar irrelevant sein, aber die darin ggf. zum Ausdruck kommenden schützenswerten Interessen sind durchaus relevant.
- Das BGer macht mit dem Thema Datenschutz recht kurzen Prozess – das ist richtig, nach der Lektüre ausländischer Rechtsprechung aber wohltuend.
- Der Hinweis auf die allgemeine Informationspflicht bezieht sich nicht auf die datenschutzrechtliche Informationspflicht, sondern eine – verneinte – zivilrechtliche Pflicht, den Vertragspartner zu informieren. Man kann aus dem Urteil also nicht ableiten, dass eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 19 f. DSG nicht auf die Rechtmässigkeit der Bearbeitung durchschlägt (was sie aber natürlich nicht tut).
Das OGer ZH war hatte die Klage noch gutgeheissen, auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten; dies allerdings nicht, weil es hier eine andere Meinung als das BGer vertreten hätte, sondern weil es die Vertragsänderung als zivilrechtlich nichtig betrachtete, weshalb natürlich auch die entsprechende Datenbeschaffung unverhältnismässig – weil folgenlos – sein musste.