Das BGer stützt sich in diesem Urteil vom 3.7.2015 auf BGE 141 III 119 und BGE 138 III 425 und stellt fest, dass ein Auskunftsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich ist,
- wenn sich die Gesuchstellerin (auch) auf das datenschutzrechtliche Interesse beruft, die sie betreffenden Daten auf ihre Richtigkeit prüfen zu können und
- keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein offenkundig zweckwidriges Vorgehen vorliegen.
Es sei zudem nicht bundesrechtswidrig, bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit auch die Konsequenzen einer Gutheissung des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.
Das BGer äussert sich zudem am Rande zu DSG 9 I lit. a (Verweigerungsgrund). Für Einzelheiten s. swissblawg.