Gelöschte Daten dürfen im Rahmen einer ergänzenden Datenauslesung wiederhergestellt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung bedarf. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht im Urteil 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021.
Hintergrund waren Indiskretionen eines Zürcher Stadtpolizisten, der unter anderem Daten aus dem Polizei-Informationssystem (POLIS) nach aussen gegeben hatte. Vor Bundesgericht setzte er sich dagegen zur Wehr, dass sein Mobiltelefon ein zweites Mal ausgewertet wurde unter Einschluss der von ihm gelöschten Daten. Zur Begründung führte er an, dass die Wiederherstellung einen neuen Übermittlungsvorgang auslöse und von daher als Fernmeldeüberwachung genehmigungspflichtig sei (E. 2.1). Eine erneute Auswertung ohne Einwilligung oder Anordnung sei genauso unzulässig, wie wenn man aufgrund desselben Hausdurchsuchungsbefehls mehrfach tätig würde und «immer neue Sachen untersuchen» wollte (E. 2.5.1 a.E.).
Das Bundesgericht widersprach: Von einer geheimen Überwachungsmassnahme nach Art. 269 ff. StPO kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Auswertung eigens angekündigt worden ist (E. 2.5.2). Zudem handelt es sich bei der physischen Sicherstellung digitaler Kommunikationsgeräte praxisgemäss weder um eine Fernmeldeüberwachung noch um eine rückwirkende Randdatenerhebung (E. 2.3.3). Entsprechend hat der vorliegende Fall, wo der Datenträger bereits beschlagnahmt und besichtigt und seine Beweiseignung festgestellt worden ist, nichts mit einer neuerlichen Hausdurchsuchung zu tun (E. 2.5.1). Eine zusätzliche Anordnung oder Einwilligung braucht es nicht.
Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung gerügt, dass «es in den Sternen stehe, welche Daten wiederhergestellt worden seien und welche nicht» (OGer ZH SB170507, E. 3.4.4). Demgegenüber sahen weder das Zürcher Obergericht noch das Bundesgericht einen Anlass, um an der Korrektheit der Datenauslesung zu zweifeln: Dass einzelne Nachrichten nicht wiederhergestellt werden konnten, berührt die Verwertbarkeit der übrigen Daten nicht (BGer, E. 2.6.3).
Auch aus dem BGÖ, dem DSG und den kantonalen Vorschriften (MERG/ZH, IDG/ZH) vermochte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Die POLIS-Daten sind auch ohne ausdrückliche Klassifizierung geheim (E. 5.3) und die von ihm erteilten Auskünfte waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich (E. 5.5.1 f.). Im Übrigen bildet bereits der Hinweis, dass in Bezug auf ein nicht näher umschriebenes Delikt keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, ein Geheimnis i.S.v. Art. 320 StGB (E. 5.3.3).
Mangels Eventualvorsatz in einem von fünf Anklagepunkten hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung zurück (E. 5.4.2 und 8).