BGer: Ver­gleichs­ge­sprä­che in Zivil­pro­zess sind nicht öffent­lich – Jour­na­li­stin zu Recht aus­ge­schlos­sen (4A_179/2019)

Das BGer hat die Auf­fas­sung des Ober­ge­richts und zuvor des Arbeits­ge­richts Zürich geschützt, dass im Zivil­pro­zess geführ­te Ver­gleichs­ge­sprä­che nicht dem Grund­satz der Öffent­lich­keit der Justiz unter­ste­hen, weil sie nicht Teil der recht­spre­chen­den Tätig­keit des Gerichts sind. Eine Jour­na­li­stin wur­de des­halb zu Recht von der Teil­nah­me an Ver­gleichs­ge­sprä­chen aus­ge­schlos­sen (s. auch Medi­en­mit­tei­lung des BGer).

Zwar gilt, dass

[d]ie Justiz­öf­fent­lich­keit […] dem Schut­ze der direkt an gericht­li­chen Ver­fah­ren betei­lig­ten Par­tei­en im Hin­blick auf deren kor­rek­te Behand­lung und gesetz­mä­ssi­ge Beur­tei­lung [dient]. Ande­rer­seits ermög­licht sie auch nicht ver­fah­rens­be­tei­lig­ten Drit­ten, nach­zu­voll­zie­hen, wie gericht­li­che Ver­fah­ren geführt wer­den, das Recht ver­wal­tet und die Rechts­pfle­ge aus­ge­übt wird, und liegt inso­weit auch im öffent­li­chen Inter­es­se. Sie will für Trans­pa­renz der Recht­spre­chung sor­gen und die Grund­la­ge für das Ver­trau­en in die Gerichts­bar­keit schaf­fen. Die demo­kra­ti­sche Kon­trol­le durch die Rechts­ge­mein­schaft soll Spe­ku­la­tio­nen begeg­nen, die Justiz benach­tei­li­ge oder pri­vi­le­gie­re ein­zel­ne Pro­zess­par­tei­en unge­bühr­lich oder die Ermitt­lun­gen wür­den ein­sei­tig und rechts­staat­lich frag­wür­dig geführt […].

Es ist aber aner­kannt, dass der Öffent­lich­keit aus­schliess­lich Ver­fah­rens­ab­schnit­te zugäng­lich sind, die Grund­la­ge zur Erle­di­gung der Streit­sa­che durch ein Urteil bil­den, nicht aber sol­che, die wie Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen ledig­lich auf die güt­li­che Erle­di­gung der Streit­sa­chen zwi­schen den Par­tei­en abziel­ten und deren Wesen die Gegen­wart unbe­tei­lig­ter Drit­ter widerspräche. 

Das BGer hält sodann fest, dass Ver­gleichs­ge­sprä­che kei­nen Schritt auf dem Weg zur gericht­li­chen Ent­schei­dung über den Streit­ge­gen­stand sind, dass sie ausser­halb des auf die gericht­li­che Streit­ent­schei­dung aus­ge­rich­te­ten Erkennt­nis­ver­fah­rens ste­hen und grund­sätz­lich nicht Teil der recht­spre­chen­de Tätig­keit des Gerichts sind.

Es war daher nicht zu bean­stan­den, wenn das Ober­ge­richt kei­ne auf den vor­lie­gen­den Fall bezo­ge­ne Abwä­gung zwi­schen den Inter­es­sen der Öffent­lich­keit und den­je­ni­gen der Pro­zess­par­tei­en vor­ge­nom­men hat.

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