Das BGer hat die Auffassung des Obergerichts und zuvor des Arbeitsgerichts Zürich geschützt, dass im Zivilprozess geführte Vergleichsgespräche nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz unterstehen, weil sie nicht Teil der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts sind. Eine Journalistin wurde deshalb zu Recht von der Teilnahme an Vergleichsgesprächen ausgeschlossen (s. auch Medienmitteilung des BGer).
Zwar gilt, dass
[d]ie Justizöffentlichkeit […] dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung [dient]. Andererseits ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt […].
Es ist aber anerkannt, dass der Öffentlichkeit ausschliesslich Verfahrensabschnitte zugänglich sind, die Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch ein Urteil bilden, nicht aber solche, die wie Vergleichsverhandlungen lediglich auf die gütliche Erledigung der Streitsachen zwischen den Parteien abzielten und deren Wesen die Gegenwart unbeteiligter Dritter widerspräche.
Das BGer hält sodann fest, dass Vergleichsgespräche keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand sind, dass sie ausserhalb des auf die gerichtliche Streitentscheidung ausgerichteten Erkenntnisverfahrens stehen und grundsätzlich nicht Teil der rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts sind.
Es war daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht keine auf den vorliegenden Fall bezogene Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen der Prozessparteien vorgenommen hat.