Update (12.08.20): Der Volltext ist z.B. hier verfügbar.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern sein Urteil i.S. Planet49 ( I ZR 7/16) gefällt (das vorlageweise zum EuGH-Entscheid i.S. Planet49 geführt hatte).
Bisher ist erst die Medienmitteilung verfügbar. Darin wird festgehalten, dass
- das Setzen von Cookies zumindest dann eine Einwilligung voraussetzt, wenn diese zur Erstellung von Nutzerprofilen zur Werbung oder Marktforschung dienen. Das ergibt sich nicht aus der DSGVO, aber aus einer richtlinienkonformen (und juristisch kreativen) Auslegung des deutschen Telemediengesetzes (d.h. konform mit Art. 5 Abs. 3 der e‑Privacy-Richtlinie, wonach Cookies, die nicht “unbedingt erforderlich” sind, eine Einwilligung verlangen);
- diese Einwilligung nicht in AGB eingeholt werden kann, weil eine solche Einwilligung eine “unangemessene Benachteiligung” darstellt (aus schweizerischer Optik also missbräuchlich i.S der lauterkeitsrechtlichen Inhaltskontrolle wäre);
- eine Einwilligung auch nicht durch voreingestelltes Ankreuzkästchen eingeholt werden kann, und schon vor der DSGVO nicht konnte;
- sich an dieser Rechtslage durch die DSGVO nichts geändert hat.
In Deutschland ist damit klar, dass zumindest bestimmte Cookies immer einwilligungsbedüftig sind, auch dann, wenn über diese Cookies keine Personendaten bearbeitet werden sollten, und dass diese Einwilligung nur aktiv erteilt werden kann.
Anmerkungen zum Urteil hat z.B. Simon Assion verfasst.