Update (12.08.20): Der Voll­text ist z.B. hier verfügbar.


Der deut­sche Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat gestern sein Urteil i.S. Planet49 ( I ZR 7/16) gefällt (das vor­la­ge­wei­se zum EuGH-Ent­scheid i.S. Planet49 geführt hatte).

Bis­her ist erst die Medi­en­mit­tei­lung ver­füg­bar. Dar­in wird fest­ge­hal­ten, dass

  • das Set­zen von Coo­kies zumin­dest dann eine Ein­wil­li­gung vor­aus­setzt, wenn die­se zur Erstel­lung von Nut­zer­pro­fi­len zur Wer­bung oder Markt­for­schung die­nen. Das ergibt sich nicht aus der DSGVO, aber aus einer richt­li­ni­en­kon­for­men (und juri­stisch krea­ti­ven) Aus­le­gung des deut­schen Tele­me­di­en­ge­set­zes (d.h. kon­form mit Art. 5 Abs. 3 der e‑Pri­va­cy-Richt­li­nie, wonach Coo­kies, die nicht “unbe­dingt erfor­der­lich” sind, eine Ein­wil­li­gung verlangen);
  • die­se Ein­wil­li­gung nicht in AGB ein­ge­holt wer­den kann, weil eine sol­che Ein­wil­li­gung eine “unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung” dar­stellt (aus schwei­ze­ri­scher Optik also miss­bräuch­lich i.S der lau­ter­keits­recht­li­chen Inhalts­kon­trol­le wäre);
  • eine Ein­wil­li­gung auch nicht durch vor­ein­ge­stell­tes Ankreuz­käst­chen ein­ge­holt wer­den kann, und schon vor der DSGVO nicht konnte;
  • sich an die­ser Rechts­la­ge durch die DSGVO nichts geän­dert hat.

In Deutsch­land ist damit klar, dass zumin­dest bestimm­te Coo­kies immer ein­wil­li­gungs­be­düf­tig sind, auch dann, wenn über die­se Coo­kies kei­ne Per­so­nen­da­ten bear­bei­tet wer­den soll­ten, und dass die­se Ein­wil­li­gung nur aktiv erteilt wer­den kann.

Anmer­kun­gen zum Urteil hat z.B. Simon Assi­on verfasst.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.