Schlichtungsverfahren nach BGÖ: Pilotversuch wird definitiv
Das BGÖ sieht ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung vor (Art. 6 BGÖ). Verweigert eine Behörde den Zugang zu verlangten Dokumenten, muss sie das summarisch begründen (Art. 12 BGÖ). Innert 20 Tagen seit dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist kann