In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.432 Graf-Litscher (“Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung”) hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-NR) bereits am 14. Februar 2020 eine zuhanden in die Vernehmlassung gegeben, wonach für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach BGÖ grundsätzlich keine Gebühr mehr erhoben werden solle:
Nach der Mehrheit der SPK‑N werden Art. 17 Abs. 1 und 2 BGÖ wie folgt neu gefasst:
1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.
2 Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Die Gebühr darf dabei maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.
Die Kommissionsminderheit will auf eine Obergrenze der Gebühren verzichten.
Abs. 3 soll neu wie folgt lauten:
3 In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.
Dies, obwohl heute in fast 98% der Fälle auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wird.