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BGÖ: Kosten­lo­sig­keit von Zugangsgesuchen?

In Umset­zung der par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ve 16.432 Graf-Lit­scher (“Gebüh­ren­re­ge­lung. Öffent­lich­keits­prin­zip in der Bun­des­ver­wal­tung”) hat die Staats­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on des Natio­nal­rats (SPK-NR) bereits am 14. Febru­ar 2020 eine zuhan­den in die Ver­nehm­las­sung gege­ben, wonach für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten nach BGÖ grund­sätz­lich kei­ne Gebühr mehr erho­ben wer­den solle:

Nach der Mehr­heit der SPK‑N wer­den Art. 17 Abs. 1 und 2 BGÖ wie folgt neu gefasst:

1 In Ver­fah­ren für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten wer­den kei­ne Gebüh­ren erhoben.
2 Aus­nahms­wei­se kön­nen Gebüh­ren erho­ben wer­den, wenn ein Zugangs­ge­such eine beson­ders auf­wän­di­ge Bear­bei­tung durch die Behör­de erfor­dert. Die Gebühr darf dabei maxi­mal 2000 Fran­ken betra­gen. Der Bun­des­rat legt die Ein­zel­hei­ten und den Gebüh­ren­ta­rif nach Auf­wand fest.

Die Kom­mis­si­ons­min­der­heit will auf eine Ober­gren­ze der Gebüh­ren verzichten.

Abs. 3 soll neu wie folgt lauten:

3 In Schlich­tungs­ver­fah­ren (Art. 13) und Ver­fah­ren auf Erlass einer Ver­fü­gung (Art. 15) wer­den in kei­nem Fall Gebüh­ren erhoben.

Dies, obwohl heu­te in fast 98% der Fäl­le auf die Erhe­bung einer Gebühr ver­zich­tet wird.

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