BK OGer BE: kei­ne Straf­bar­keit des heim­li­chen Anbrin­gens eines GPS-Trackers

Die Beschwer­de­kam­mer des Ober­ge­richts des Kan­tons Bern hat einen Nicht­an­hand­nah­me­ent­scheid der Gene­ral­staats­an­walt­schaft mit rechts­kräf­ti­gem Beschluss vom 29. Dezem­ber 2017 (PDF) im Wesent­li­chen abgewiesen.

Zu beur­tei­len war das heim­li­che Anbrin­gen eines GPS-Trackers an einem Auto; der Tracker wur­de durch Zufall ent­deckt. Der Beschwer­de­füh­rer hat­te den Ver­dacht (der im Ver­fah­ren weder bestä­tigt noch wider­legt wur­de), ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men habe den Tracker angebracht.

Nach der Beur­tei­lung der Beschwer­de­kam­mer war die Nicht­an­hand­nah­me gerechtfertigt:

    • Art. 179quater StGB war nicht anwend­bar, weil ein GPS-Tracker kein „Auf­nah­me­ge­rät“ im Sin­ne von Art. 179quater StGB dar­stellt. Zudem hand­le es sich beim Auto­fah­ren um eine von blo­ssem Auge beob­acht­ba­re All­tags­ver­rich­tung in einem öffent­li­chen Bereich, sodass kei­ne Ver­let­zung des Pri­vat­be­reichs vorliege.
    • Beson­ders schüt­zens­wer­te Daten im Sin­ne von Art. 179novies StGB waren nicht betrof­fen, und auch kein Per­sön­lich­keits­pro­fil: Aus der Erfas­sung eines Fahr­zeugs per GPS kön­nen kei­ne “direkt per­so­nen­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen” abge­lei­tet wer­den; ins­be­son­de­re sei­en kei­ne Rück­schlüs­se dar­auf mög­lich, wer mit dem Fahr­zeug gefah­ren ist oder wohin sich die Per­son schluss­end­lich begibt, da sie sich nach dem Par­kie­ren des Fahr­zeugs zu Fuss wei­ter­be­we­ge; es ste­he fest,

dass die blo­sse Auf­zeich­nung eines Bewe­gungs­pro­fils eines Fahr­zeugs (und nicht des Beschwer­de­füh­rers per­sön­lich!) kei­nen Rück­schluss auf ein Per­sön­lich­keits­pro­fil zulässt.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter