- Die Beschwerdekammer bestätigte den Nichtanhandnahmeentscheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2017.
- Ein GPS‑Tracker gilt nicht als «Aufnahmegerät» im Sinne von Art. 179quater StGB; daher keine Verletzung des Privatbereichs beim Fahren.
- Besonders schützenswerte Daten nach Art. 179novies StGB sowie ein Persönlichkeitsprofil lagen nicht vor.
- Die Aufzeichnung eines Bewegungsprofils eines Fahrzeugs erlaubt keinen Rückschluss auf ein Persönlichkeitsprofil einer Person.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat einen Nichtanhandnahmeentscheid der Generalstaatsanwaltschaft mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Dezember 2017 (PDF) im Wesentlichen abgewiesen.
Zu beurteilen war das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Auto; der Tracker wurde durch Zufall entdeckt. Der Beschwerdeführer hatte den Verdacht (der im Verfahren weder bestätigt noch widerlegt wurde), ein Versicherungsunternehmen habe den Tracker angebracht.
Nach der Beurteilung der Beschwerdekammer war die Nichtanhandnahme gerechtfertigt:
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- Art. 179quater StGB war nicht anwendbar, weil ein GPS-Tracker kein „Aufnahmegerät“ im Sinne von Art. 179quater StGB darstellt. Zudem handle es sich beim Autofahren um eine von blossem Auge beobachtbare Alltagsverrichtung in einem öffentlichen Bereich, sodass keine Verletzung des Privatbereichs vorliege.
- Besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 179novies StGB waren nicht betroffen, und auch kein Persönlichkeitsprofil: Aus der Erfassung eines Fahrzeugs per GPS können keine “direkt personenbezogenen Informationen” abgeleitet werden; insbesondere seien keine Rückschlüsse darauf möglich, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist oder wohin sich die Person schlussendlich begibt, da sie sich nach dem Parkieren des Fahrzeugs zu Fuss weiterbewege; es stehe fest,
dass die blosse Aufzeichnung eines Bewegungsprofils eines Fahrzeugs (und nicht des Beschwerdeführers persönlich!) keinen Rückschluss auf ein Persönlichkeitsprofil zulässt.