Das Bundesstrafgericht hatte im vorliegenden Urteil vom 23. August 2013 den Vorwurf zu beurteilen, mit mehreren E‑Mails seien Fabrikations- oder Geschäftsgeheinisse verraten worden. Die Tathandlung selbst war anerkannt; strittig war nur, ob dadurch ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis iSv StGB 273 verletzt wurde.
Den Tatbestand von StGB 273 fasst das BStGer wie folgt zusammen:
[…] Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (und Art. 13 lit. f UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 , E. 1a; Trechsel/ Vest, a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen ( Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage.
2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im “Zugänglichmachen”, d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt ( Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 11; Husmann, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen).
2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182).
Als Täter eines Verrates kommt jede Person in Frage, die gesetzlich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherr unterliegt. Das war vorliegend aufgrund eines Arbeitsvertrags der Fall. Das BStGer verneint allerdings eine Verletzung von Art. 273 StGB, weil ein Geheimhaltungsinteresse fehle:
e) Ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch die Geheimnisherrin kann jedoch nicht angenommen werden. Die Informationen sind derart oberflächlich und vage, dass sie kein objektivierbares Schutzinteresse zu begründen vermögen (vgl. supra, E. 2.2.2). Die Aussage, dass die Privatklägerin “vor Jahren” Versuche mit Langglaseinzug “nicht hinbekommen” habe, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Gefahr. Im Übrigen stellt der Beschuldigte A. in der E‑Mail eigene Hypothesen auf, er gibt also einzig seine persönlichen Überlegungen bekannt, was u.a. aus den Sätzen wie “C. AG wird wohl…”, “die werden das ev. …” und “wenn dem so wäre …” hervorgeht. Dabei handelt es sich also nicht um Geheimnisse der Privatklägerin, sondern um Mutmassungen des Beschuldigten. Somit sind diesbezüglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 273 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der Beschuldigte ist freizusprechen.