- Das Bundesgericht entschied am 16. November 2016, Facebook Switzerland Sàrl sei nicht zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet.
- Facebook Switzerland Sàrl wurde als nicht Dateninhaberin und daher nicht kontrollverantwortlich für Nutzerdaten eingestuft.
- Geschäftszweck der Schweizer Gesellschaft umfasst Support-Marketing, Verkauf von Werbeflächen, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, nicht Datenhaltung.
- Die Nutzerdaten müssen mittels Rechtshilfeersuchen an Facebook Ireland Ltd, die Kontrollinhaberin, angefordert werden.
Die Staatsanwaltschaft Waadt hatte versucht mittels einer an die Geschäftsführer von Facebook Switzerland Sàrl gerichtete Herausgabeverfügung die Herausgabe von Identität, Zugangsdaten und IP Adresse des Inhabers eines in der Schweiz eröffneten Facebook-Profils zu erlangen. Hintergrund war der Verdacht, dass über das auf ein Pseudonym lautende und in der Schweiz eröffnete Facebook-Profil, antisemitische Äusserungen geposted worden waren.
Mit Entscheid vom 16. November 2016 (1B_185/2016, 1B_186/2016, 1B_188/2016) hiess das Bundesgericht die gegen die Herausgabeverfügung gerichtete Beschwerde der Geschäftsführer von Facebook Switzerland Sàrl gut und kam zum Schluss, dass Facebook Switzerland Sàrl nicht zur Herausgabe verpflichtet werden könne. Als Begründung führte das Bundesgericht aus, dass Facebook Switzerland Sàrl nicht Dateninhaberin der Nutzerdaten sei und diese damit auch nicht kontrolliere. Vielmehr beschränke sich deren Geschäftszweck auf Support-Marketing, den Verkauf von Werbeflächen, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation. Folglich müssten die Nutzerdaten mittels eines an Facebook Ireland Ltd (der Vertragspartnerin von Facebook USA und damit der Kontrollinhaberin über die Nutzerdaten) gerichteten Rechtshilfeersuchens in Strafsachen angefordert werden.
Die entsprechende Medienmitteilung vom 12. Dezember 2016 finden Sie hier.