- Der Bundesrat hat den Vorentwurf des BEKJ am 11. November 2020 in die Vernehmlassung geschickt.
- Das BEKJ schafft eine zentrale Plattform für den Austausch von Dokumenten zwischen Behörden, Gerichten und Anwälten.
- Die Nutzung der Plattform wird in den Prozessgesetzen als Pflicht festgelegt, um die elektronische Kommunikation zu regulieren.
Der Bundesrat hat am 11. November 2020 den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis am 26. Februar 2021:
Der Erläuternde Bericht beschreibt das Konzept des BEKJ wie folgt:
Mit dem Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine zentrale Plattform geschaffen, über welche Behörden, Gerichte, Anwaltschaft, Verfahrensparteien sowie weitere Verfahrensbeteiligte Dokumente zustellen und empfangen können. Die Plattform wird von Bund und Kantonen gemeinsam betrieben. Für den Betrieb wird eine Körperschaft gegründet, an welcher Bund und Kantone beteiligt sind. Diese Körperschaft wird für den eigentlichen Aufbau, Betrieb, Weiterentwicklung und Sicherheit der Plattform zuständig sein.
Das BEKJ regelt die grundlegende Organisation der Körperschaft und die notwendigen Funktionalitäten der Plattform, um den Austausch von Dokumenten und die elektronische Akteneinsicht zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Art und Weise der Nutzung der Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer, die Zustellung und der Empfang von Dokumenten und welche Quittungen dabei erstellt werden. Die Pflicht zur Benutzung der Plattform, also das eigentliche Obligatorium, wird in den jeweiligen Prozessgesetzen geregelt. Dafür wird in den meisten Prozessgesetzen jeweils ein zentraler Block an Bestimmungen eingefügt, welcher beinhaltet, dass das BEKJ als anwendbar erklärt wird sowie Gerichte, Behörden und die professionellen Benutzerinnen und Benutzer nur noch elektronisch miteinander kommunizieren dürfen. Zudem wird den Gerichten und Behörden eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung auferlegt. Heute bestehende Unterschriftserfordernisse werden bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation aufgehoben. An Stelle der Unterschriften tritt die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringung von geregelten elektronischen Siegeln.