Der Bundesrat hat heute nach einiger Verzögerung einen Gesetzesentwurf zur Regulierung von Online-Plattformen wie Instagram, X oder Google in die Vernehmlassung geschickt (Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, KomPG):
- Medienmitteilung
- Gesetzesentwurf (Vorentwurf, VE KomPG)
- Erläuterungsbericht VE-KomPG
Die Vernehmlassung dauert bis am 16. Februar 2026.
Mit dem KomPG sollen die Rechte der Nutzer von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen gestärkt und die Transparenz gefördert werden (Art. 1). Der Entwurf orientiert sich eng am Digital Services Act der EU, ist aber keine Kopie davon.
Bspw. beschränkt sich der Anwendungsbereich des KomPG auf besonders grosse Plattformen und Suchmaschinenwie X (Twitter), YouTube, Instagram oder Google Search, die eine zentrale Stellung in der öffentlichen Kommunikation einnehmen. Der Geltungsbereich ist bewusst eng: Nur sehr grosse Plattformen und Suchmaschinen sind betroffen, d.h. solche, die monatlich von mindestens 10% der Schweizer Bevölkerung genutzt werden (Art. 2), dann aber unabhängig vom Sitz der Anbieter. Kleinere und mittlere Anbieter sind ausgenommen. Anders als der DSA soll das KomPG nicht auf Durchleitungsdienste, Hosting- oder Caching-Dienste anwendbar sein. Auch gemeinnützige Dienste ohne wirtschaftlichen Zweck (z. B. Wikipedia) sind ausgenommen anwendbar.
Dabei sieht der Entwurf im Wesentlichen folgendes vor:
- Anbieter sehr grosser Plattformen und Suchmaschinen müssen ein Meldeverfahren für mutmasslich strafrechtlich relevante Inhalte bereitstellen (z. B. Gewalt, Hassrede, Verleumdung), Meldungen prüfen, begründen und Betroffene informieren (Art. 4 – 5).
- Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalte entfernt oder Konten gesperrt werden („einschränkende Massnahmen”), haben Anspruch auf eine Mitteilung mit Begründung sowie Zugang zu einem kostenlosen internen Beschwerdeverfahren (Art. 6 – 7).
- Streitigkeiten können zudem einer zugelassenen Schlichtungsstelle vorgelegt werden, deren Verfahren für Plattformen verpflichtend ist (Art. 8 – 12).
- Die AGB müssen bestimmte Mindestinhalte enthalten – insbesondere zur Moderation und zu Empfehlungssystemen -, in drei Amtssprachen und mit Zusammenfassung öffentlich zugänglich sein. Wesentliche Änderungen sind aktiv mitzuteilen (Art. 13).
- Es gelten Sorgfalts‑, Transparenz- und Diskriminierungsverbote bei der Inhaltsmoderation sowie bei Melde- und Beschwerdeverfahren (Art. 14).
- Drittwerbung muss sichtbar gekennzeichnet werden. Nutzerinnen und Nutzer sollen einfachen Zugang zu Informationen über die Personalisierungssysteme erhalten; grosse Plattformen müssen zudem ein öffentliches Werbearchiv führen (Art. 15 – 16).
- Für Empfehlungssysteme sind Angaben zu den eingesetzten Algorithmen (Parameter, Gewichtung) in den AGB offenzulegen. Zudem ist eine Nutzungsoption ohne Profiling bereitzustellen (Art. 18).
- Anbieter sind verpflichtet, jährlich Transparenzberichte (u. a. zu Moderation und Beschwerden) sowie eine Risikobewertung zu systemischen Auswirkungen auf Demokratie, öffentliche Sicherheit und Grundrechte zu veröffentlichen (Art. 19 – 20);
- Plattformen müssen eine Anlaufstelle in der Schweiz und – bei Sitz im Ausland – eine Rechtsvertretung benennen (Art. 21 – 23).
- Es erfolgt eine jährliche unabhängige Evaluation zur Einhaltung der Pflichten durch die Anbieter (Art. 24 – 25).
- Forschende und zivilgesellschaftliche Organisationen sollen unter Auflagen Zugang zu Plattformdaten erhalten können, um systemische Risiken zu untersuchen (Art. 26).
- Die Aufsicht übernimmt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dieses kann Verwaltungsmassnahmen bis hin zur temporären Sperrung von Diensten anordnen (Art. 27 ff.).
- Sanktionen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes sind vorgesehen (Art. 34).