BVGer (9.4.18): Publi­ka­ti­on von Anga­ben über Ärz­te durch einen Krankenversicherer

Das BVer hat­te im Urteil C‑3612/2016 (9. April 2018) über die Kla­ge zwei­er Ärz­te zu befin­den, die sich gegen die Ver­öf­fent­li­chung ihrer Namen auf der Web­site der Assu­ra-Basis AG gewehrt hat­ten. Es ging dabei um das Haus­arzt­mo­dell der Assu­ra, bei dem eine Prä­mi­en­re­duk­ti­on ange­bo­ten wird, wenn sich der Ver­si­cher­te ver­pflich­tet, jeweils zuerst den Haus­arzt zu kon­sul­tie­ren. In die­sem Zusam­men­hang publi­ziert die Assu­ra ein Ver­zeich­nis der FMH-Ärz­te als in Fra­ge kom­men­de Hausärzte.

Die Assu­ra hat­te im Ver­fah­ren gel­tend gemacht, sie habe auf ihrer Haus­arzt­li­ste alle Ärz­te auf­ge­führt, die bereits im Med­Reg und im FMH-Ver­zeich­nis auf­ge­führt sei­en, wes­halb sie nur öffent­lich zugäng­li­che Daten zur Ver­fü­gung stel­le. Das Med­Reg die­ne dem Voll­zug der Kran­ken­ver­si­che­rung und dür­fe daher von den Kran­ken­ver­si­che­rern ver­wen­det und auch ver­öf­fent­licht wer­den. Das BVGer kommt zum Ergebnis,

dass Art. 84a Abs. 3 i. V. m. Art. 84a Abs. 6 KVG eine hin­rei­chen­de gesetz­li­che Grund­la­ge für die Publi­ka­ti­on der Namen und Adres­sen der Beschwer­de­füh­ren­den im Ärz­te­ver­zeich­nis der Vor­in­stanz für die Durch­füh­rung der Ver­si­che­rungs­mo­del­le „Haus­arzt“ und „Phar­Med“ bieten.

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