Das BVer hatte im Urteil C‑3612/2016 (9. April 2018) über die Klage zweier Ärzte zu befinden, die sich gegen die Veröffentlichung ihrer Namen auf der Website der Assura-Basis AG gewehrt hatten. Es ging dabei um das Hausarztmodell der Assura, bei dem eine Prämienreduktion angeboten wird, wenn sich der Versicherte verpflichtet, jeweils zuerst den Hausarzt zu konsultieren. In diesem Zusammenhang publiziert die Assura ein Verzeichnis der FMH-Ärzte als in Frage kommende Hausärzte.
Die Assura hatte im Verfahren geltend gemacht, sie habe auf ihrer Hausarztliste alle Ärzte aufgeführt, die bereits im MedReg und im FMH-Verzeichnis aufgeführt seien, weshalb sie nur öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung stelle. Das MedReg diene dem Vollzug der Krankenversicherung und dürfe daher von den Krankenversicherern verwendet und auch veröffentlicht werden. Das BVGer kommt zum Ergebnis,
dass Art. 84a Abs. 3 i. V. m. Art. 84a Abs. 6 KVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Publikation der Namen und Adressen der Beschwerdeführenden im Ärzteverzeichnis der Vorinstanz für die Durchführung der Versicherungsmodelle „Hausarzt“ und „PharMed“ bieten.