Das heutige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BZG) hatte 2016 eine Verwaltungsstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung bei der Einfuhr von Kunstwerken für einen der Betroffenen ohne Folge eingestellt. Dieser erhielt eine Kopie der relevanten Ermittlungsakten mit geschwärzten Protokolle von Einvernahmen Dritter. Die Ermittlungen gegen andere Betroffene wurden fortgesetzt.
Der Betroffene verlangte in der Folge die Herausgabe der vollständigen Akten, insbesondere das ungeschwärzte Protokoll einer Einvernahme eines Dritten, und einen Auszug der betreffenden Daten aus dem Informationssystem für Strafsachen BZG. Offenbar war er der Meinung, das Verfahren beruhe auf einer verleumderischen Anschuldung des Einvernommenen.
Das BZG verweigerte die Auskunft teilweise (u.a. mit Bezug auf das Protokoll). Eine Beschwerde beim Direktor des BZG blieb erfolglos. Dagegen gelangte der Betroffene ans Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde nun abwies. Im Zusammenhang mit derselben Untersuchung hatte der Betroffene schon früher ein Einsichtsgesuch gestellt, das vom BVGer ebenfalls abgewiesen worden war, damals weil die Untersuchung noch hängig gewesen war (Art. 2 DSG).
Der Betroffene hatte sich in erster Linie auf das Auskunftsrecht des DSG gestützt, in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen des BFD (ISV-BFD), wonach sich das Auskunftsrecht bei abgeschlossenen Strafverfahren nach dem DSG und dem VStrR richtet, die Akteneinsicht während der Untersuchung demgegenüber nach Art. 26 ff. VwVG.
Das BGer bestätigt das Urteil des BVGer mit folgenden Überlegungen:
- Umfasst ein Auskunftsbegehren bei einem Bundesorgan Personendaten Dritter, gilt neben Art. 8 DSG auch die besondere Bestimmung zur Bekanntgabe an Dritte von Art. 19 DSG. Dabei handle es sich gewissermassen um eine allgemeine Bestimmung über die Amtshilfe und eine Ausführungsbestimmung zum allgemeinen Amtsgeheimnis.
- Art. 19 Abs. 1 DSG verlangt eine bestimmte Grundlage für die Bekanntgabe. Gilt keine andere, verlangt lit. d, dass der Empfänger glaubhaft macht, die betroffene Person verweigere ihre Einwilligung in die Bekanntgabe, um den Empfänger an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder der Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu hindern. Das hatte der Betroffene hier behauptet – er wolle Ansprüche gegen den Einvernommenen wegen falscher Anschuldigung prüfen. Dem BVGer reicht dies nicht: Die Tatsache allein, dass das Zollstrafverfahren und mehrere Strafverfahren gegen den Betroffenen – anscheinend ebenfalls auf den Einvernommen zurückzuführen – eingestellt wurden, macht Ansprüche noch nicht glaubhaft.
- Zudem sieht Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG vor, dass die Bekanntgabe abzulehnen oder einzuschränken ist, wenn dies gesetzliche Geheimhaltungspflichten verlangen. Das sei hier der Fall. Das Steuergeheimnis nach Art. 74 MWSTG sei an sich eine solche Grundlage, ebenso wie Art. 110 DBG (so schon BGer 1C_541/2014). Allerdings schütze das Steuergeheimnis nicht die Verwaltung, sondern das Vertrauen des mit einer Mitwirkungspflicht belasteten Steuerpflichtigen oder Dritten. Es sei entsprechend unklar, ob es auch für Informationen gelte, die nicht mit einem Veranlagungs- oder Nacherhebungsverfahren in Zusammenhang stehen oder von Dritten mitgeteilt werden, aber nicht deren persönlichen oder finanziellen Verhältnisse betreffen.
- Das könne allerdings offenbleiben, denn zumindest das Untersuchungsgeheimnis nach Art. 73 StPO stehe einer Bekanntgabe entgegen – sie könnte eine Gefahr von Kollusion, einer Beeinträchtigung von Beweismitteln oder für den Prozess der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung begründen und private Interessen der Verfahrensbeteiligten verletzen. Dies gelte auch, wenn die Untersuchung einer Verwaltungsbehörde übertragen wurde.
Da auch aus dem Akteneinsichtsrecht nichts abzuleiten war, wies das BGer die Beschwerde ab.
Was das BVGer leider nicht angesprochen hat, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Informationen in einem Dokument als Personendaten über eine bestimmte Person zu betrachten sind.