- Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) verweigerte der «Rundschau»-Redakteurin den Zugang zu Unterlagen.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 20. April 2021, dass die Verweigerung gerechtfertigt war.
- Gründe umfassen aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheimnisse und den Schutz der Privatsphäre Dritter.
- Ältere Dokumente der Exportrisikogarantie sind nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt.
- Das Gericht betonte ein ernsthaftes Risiko durch die Veröffentlichung für die aussenpolitischen Interessen der Schweiz.
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) hat einer Redakteurin der «Rundschau» zurecht die Einsicht in ihre Unterlagen verwehrt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2021 (BVGer A‑4494/2020). Die streitgegenständlichen Listen betrafen den Export von Chiffriergeräten der Crypto AG und der Crypto International AG.
Im Wesentlichen hatte die SERV den Zugang aus drei Gründen verweigert: aus Rücksicht auf die aussenpolitischen Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ), zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und in Achtung der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ). Für diejenigen Dokumente, die noch von ihrer Vorgängerorganisation, der 1934 gegründeten Exportrisikogarantie, erstellt worden waren, erachtete sie das 2006 in Kraft getretene BGÖ von vornherein nicht für anwendbar.
Der Vorinstanz folgend erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass Listen, die aus älteren Informationen mit Blick auf ein Schlichtungsverfahren erstellt worden sind, nicht schon dadurch in den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetztes fallen (E. 3.3). Solche «virtuellen» Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ begründen mit anderen Worten keinen neuen Zeitstempel. Massgeblich bleibt das Datum der Fertigstellung (E. 3.1; Art. 23 BGÖ).
Die neueren Dokumente unterstanden zwar dem Öffentlichkeitsgesetz, doch scheiterte ihre Zugänglichmachung am Vorbehalt der Gefährdung aussenpolitischer Interessen. In seiner Würdigung griff das Gericht insbesondere auf den ins Recht gelegten Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation zum «Fall Crypto» zurück (BBl 2021 156 ff.). Gleichzeitig betonte es, dass die Substantiierung solcher Prognosen «nicht nur auf ‹harten› Fakten beruhen kann, sondern sich zwangsläufig auch auf Annahmen, Vermutungen oder Hypothesen stützen muss, die aufgrund der Umstände des konkreten Falles gebildet werden» (E. 5.8). Im Ergebnis erachtete es die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Gefährdung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz als plausibel:
«Zusammenfassend ist […] von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass die Veröffentlichung der auf der Liste enthaltenen Informationen den aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte.» (E. 5.8 f.)
Bei diesem Ausgang erübrigte sich eine Prüfung der verbliebenen Ausnahmetatbestände, insbesondere der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Auch kam eine Anonymisierung der Liste nicht infrage, weil die Aussagekraft dadurch so weit geschmälert würde, dass der Zugang ebenso gut hätte verweigert werden können (E. 5.10.2). Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Wegen der politischen Brisanz behandelte das Bundesverwaltungsgericht den Fall als «cause célèbre» und veröffentlichte eine Medienmitteilung in dieser Sache.