Takea­ways (AI):
  • Das BVerG ent­schied im Fall A‑481/2022 über einen Straf­re­gi­ster­ein­trag auf­grund des AIG.
  • Der Beschwer­de­füh­rer erhielt eine Bus­se von CHF 1’500 für Ver­stoss gegen Art. 116 AIG.
  • Die Löschung des Ein­trags wur­de abge­lehnt, da die Bus­se unter CHF 5’000 lag.
  • Neu­es Straf­re­gi­ster­ge­setz tritt am 23. Janu­ar 2023 in Kraft und regelt die Bewäh­rung.

Das BVGer hat­te im Urteil A‑481/2022 einen Fall zu beur­tei­len, bei dem ein Straf­re­gi­ster­ein­trag wegen einer Ver­let­zung des Aus­län­der- und Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes (AIG) zur Dis­kus­si­on stand. Der Beschwer­de­füh­rer war wegen Ver­sto­sses gegen Art. 116 AIG zu einer Bus­se von CHF 1’500 ver­ur­teilt wor­den (För­de­rung der rechts­wid­ri­gen Ein- und Aus­rei­se sowie des rechts­wid­ri­gen Auf­ent­halts). Die­ses Delikt ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe bedroht, wobei in leich­ten Fäl­len auch nur auf Bus­se erkannt wer­den kann (Abs. 2).

Der Beschwer­de­füh­rer hat­te erfolg­los Löschung des ent­spre­chen­den Ein­trags aus dem Straf­re­gi­ster ver­langt, weil die Bus­se von CHF 1’500 unter der Schwel­le von CHF 5’000 lag, bei der bei Bus­sen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der VOSTRA-Ver­ord­nung ein Ein­trag erfolgt. Das BVGer weist die Beschwer­de ab. Nach Art. 10 Abs. 3 StGB – hier i.V.m. Art. 333 Abs. 1 – sind Ver­ge­hen Taten, “die mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bedroht sind”. Für die­se Qua­li­fi­ka­ti­on mass­ge­bend ist nicht die ver­häng­te Stra­fe, son­dern der Strafrah­men.

Dass dies sto­ssen­de Ergeb­nis­se zei­ti­gen kann, ist bekannt. So der Bun­des­rat in sei­ner Ant­wort auf die Anfra­ge Stei­ne­mann – Ein­tra­gung ins Straf­re­gi­ster und Lösch­fri­sten (16.1048):

Es ist rich­tig, dass es Kon­stel­la­tio­nen gibt, wo der Rich­ter für ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen ledig­lich eine Bus­se als Sank­ti­on aus­spre­chen kann. […] Bus­sen sind für Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen also nur dort vor­ge­se­hen, wo der Täter “pri­vi­le­giert” wer­den soll. Die­se Pri­vi­le­gie­rung soll­te auch bei der Erschei­nungs­dau­er im Pri­vat­aus­zug zum Aus­druck kom­men. Die aktu­el­le Straf­re­gi­ster­re­ge­lung (Art. 371 StGB) trägt die­sem Umstand jedoch nicht Rech­nung, wie fol­gen­des Bei­spiel zeigt

Wird eine Per­son wegen einem Ver­ge­hen nur zu einer Bus­se ver­ur­teilt, so erscheint das Urteil 6,6 Jah­re (zwei Drit­tel von zehn Jah­ren) im Privatauszug.

Erhält eine Per­son aber wegen einem Ver­ge­hen, das im kon­kre­ten Fall schwe­rer wiegt, eine beding­te oder teil­be­ding­te Stra­fe, so ist das Urteil bereits nach dem Ablauf der im Urteil ange­ord­ne­ten Pro­be­zeit von zwei bis fünf Jah­ren nicht mehr im Pri­vat­aus­zug ersicht­lich, sofern sich die­se Per­son in der Pro­be­zeit bewährt hat.

Die­ses Pro­blem wird beho­ben im Rah­men der Total­re­vi­si­on des Straf­re­gi­ster­rechts. Nach Art. 40 Abs. 3 lit. c des neu­en Straf­re­gi­ster­ge­set­zes gilt:

Schwei­ze­ri­sche Grund­ur­tei­le, die ein­zig eine wegen eines Ver­bre­chens oder eines Ver­ge­hens aus­ge­spro­che­ne Bus­se ent­hal­ten, erschei­nen nicht mehr im Aus­zug, wenn die ver­ur­teil­te Per­son sich bis zum Ablauf einer Pro­be­zeit von 2 Jah­ren bewährt hat; sie erschei­nen aber min­de­stens bis zum Ende einer im Grund­ur­teil ange­ord­ne­ten Lan­des­ver­wei­sung und min­de­stens bis zum Ablauf eines in die­sem Urteil oder spä­ter ver­häng­ten Tätig­keits­ver­bots nach Arti­kel 67 Absatz 1 StGB oder Arti­kel 50 Absatz 1 MStG; die Pro­be­zeit beginnt mit der Eröff­nung des Urteils, und eine Bewäh­rung liegt vor, solan­ge kein neu­es Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen in die Pro­be­zeit fällt.

Das Straf­re­gi­ster­ge­setz gilt ab dem 23. Janu­ar 2023. Vor die­sem Hin­ter­grund sah das BVGer kei­ne Lücke, die durch ent­spre­chen­de Aus­le­gung des StGB bzw. der VOSTRA-Ver­ord­nung zugun­sten des Beschwer­de­füh­rers hät­te geschlos­sen wer­den können.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.