- Das BVerG entschied im Fall A‑481/2022 über einen Strafregistereintrag aufgrund des AIG.
- Der Beschwerdeführer erhielt eine Busse von CHF 1’500 für Verstoss gegen Art. 116 AIG.
- Die Löschung des Eintrags wurde abgelehnt, da die Busse unter CHF 5’000 lag.
- Neues Strafregistergesetz tritt am 23. Januar 2023 in Kraft und regelt die Bewährung.
Das BVGer hatte im Urteil A‑481/2022 einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Strafregistereintrag wegen einer Verletzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Diskussion stand. Der Beschwerdeführer war wegen Verstosses gegen Art. 116 AIG zu einer Busse von CHF 1’500 verurteilt worden (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts). Dieses Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, wobei in leichten Fällen auch nur auf Busse erkannt werden kann (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer hatte erfolglos Löschung des entsprechenden Eintrags aus dem Strafregister verlangt, weil die Busse von CHF 1’500 unter der Schwelle von CHF 5’000 lag, bei der bei Bussen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 der VOSTRA-Verordnung ein Eintrag erfolgt. Das BVGer weist die Beschwerde ab. Nach Art. 10 Abs. 3 StGB – hier i.V.m. Art. 333 Abs. 1 – sind Vergehen Taten, “die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind”. Für diese Qualifikation massgebend ist nicht die verhängte Strafe, sondern der Strafrahmen.
Dass dies stossende Ergebnisse zeitigen kann, ist bekannt. So der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Steinemann – Eintragung ins Strafregister und Löschfristen (16.1048):
Es ist richtig, dass es Konstellationen gibt, wo der Richter für ein Verbrechen oder Vergehen lediglich eine Busse als Sanktion aussprechen kann. […] Bussen sind für Verbrechen oder Vergehen also nur dort vorgesehen, wo der Täter “privilegiert” werden soll. Diese Privilegierung sollte auch bei der Erscheinungsdauer im Privatauszug zum Ausdruck kommen. Die aktuelle Strafregisterregelung (Art. 371 StGB) trägt diesem Umstand jedoch nicht Rechnung, wie folgendes Beispiel zeigt
Wird eine Person wegen einem Vergehen nur zu einer Busse verurteilt, so erscheint das Urteil 6,6 Jahre (zwei Drittel von zehn Jahren) im Privatauszug.
Erhält eine Person aber wegen einem Vergehen, das im konkreten Fall schwerer wiegt, eine bedingte oder teilbedingte Strafe, so ist das Urteil bereits nach dem Ablauf der im Urteil angeordneten Probezeit von zwei bis fünf Jahren nicht mehr im Privatauszug ersichtlich, sofern sich diese Person in der Probezeit bewährt hat.
Dieses Problem wird behoben im Rahmen der Totalrevision des Strafregisterrechts. Nach Art. 40 Abs. 3 lit. c des neuen Strafregistergesetzes gilt:
Schweizerische Grundurteile, die einzig eine wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, und eine Bewährung liegt vor, solange kein neues Verbrechen oder Vergehen in die Probezeit fällt.
Das Strafregistergesetz gilt ab dem 23. Januar 2023. Vor diesem Hintergrund sah das BVGer keine Lücke, die durch entsprechende Auslegung des StGB bzw. der VOSTRA-Verordnung zugunsten des Beschwerdeführers hätte geschlossen werden können.