Takea­ways (AI):
  • Das Urteil A‑4873/2021 bekräf­tigt, dass das Aus­kunfts­recht nach Art. 8 aDSG nur Ansprü­che auf Per­so­nen­da­ten umfasst.
  • BVGer ver­weist unnö­tig auf die DSGVO, trotz feh­len­der Rele­vanz für das schwei­ze­ri­sche Daten­schutz­recht.
  • Die Aus­sa­ge, ein gan­zes Doku­ment sei not­wen­dig für das Ver­ständ­nis von Per­so­nen­da­ten, ist stark umstritten.
  • Das Urteil des EuGH in Rs. C‑487/21 ist für den Schwei­zer Kon­text nicht über­trag­bar und unangebracht.

Mit Urteil A‑4873/2021 vom 11. April 2024 hat das BVGer ent­schie­den, dass das Aus­kunfts­recht nach Art. 8 aDSG (der über­gangs­recht­lich noch galt) kei­nen Anspruch auf Kopien von Doku­men­ten ver­mit­telt, son­dern ledig­lich auf Kopien von Personendaten.

Eine Aus­nah­me soll gel­ten, wenn die Bereit­stel­lung eines Doku­ments im Ein­zel­fall not­wen­dig ist, um den Infor­ma­ti­ons­ge­halt eines Per­so­nen­da­tums ver­ständ­lich zu machen (was vor­lie­gend nicht dar­ge­legt wor­den war; die dies­be­züg­li­che Aus­sa­ge des BVGer ist des­halb ein obiter dictum):

6.4.8 Zusam­men­ge­fasst ergibt sich weder in gram­ma­ti­ka­li­scher noch syste­ma­ti­scher, histo­ri­scher, teleo­lo­gi­scher oder gel­tungs­zeit­li­cher Hin­sicht ein grund­sätz­li­cher Anspruch einer aus­kunfts­er­su­chen­den Per­son auf Foto­ko­pien jener Doku­men­te, in wel­chen sich deren Daten befin­den. Der Anspruch bezieht sich auch nach dem aDSG prin­zi­pi­ell nur auf die Per­so­nen­da­ten als sol­che. Nach­dem jedoch letz­te­re so mit­zu­tei­len sind, dass sie ver­ständ­lich sind […], kann es – aus teleo­lo­gi­schen Gesichts­punk­ten, mit Blick auf die Andeu­tung in der bun­des­rät­li­chen Bot­schaft sowie ana­log zur über­zeu­gen­den Recht­spre­chung des EuGH – im Ein­zel­fall erfor­der­lich sein, zur Kon­tex­tua­li­sie­rung der Daten­be­ar­bei­tung der aus­kunfts­er­su­chen­den Per­son eine Foto­ko­pie des Doku­ments auszuhändigen […].

Das Urteil ist im Ergeb­nis rich­tig, d.h. bei der Ver­wei­ge­rung der Ein­sicht in Doku­men­te, sowohl unter dem alten als auch dem gel­ten­den DSG.

In drei Punk­ten ist es aber zu kritisieren:

  • Das BVGer nimmt zunächst eine viel aus­führ­li­che­re Aus­le­gung vor, als es not­wen­dig ist. Nach­dem das DSG gene­rell nur auf die Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten anwend­bar ist, kann das Aus­kunfts­recht a prio­ri nicht wei­ter­ge­hen. Mit dem aktu­el­len DSG ist fer­ner klar­ge­stellt, dass sich der Aus­kunfts­an­spruch nur auf “Per­so­nen­da­ten als sol­che” bezieht, was das BVGer in sei­ner Aus­le­gung auch berücksichtigt.
  • Ohne Not nimmt das BVGer auf die DSGVO Bezug. Immer­hin hält es fest:

    Der Voll­stän­dig­keit hal­ber ist auf Art. 15 DSGVO und die Recht­spre­chung dazu ein­zu­ge­hen. Zwar ist Art. 15 DSGVO zur Aus­le­gung von Art. 8 Abs. 5 aDSG nicht rele­vant, da erste­rer dem Gesetz­ge­ber nicht als Vor­bild dien­te […]. Dies war erst beim gel­ten­den DSG der Fall […]. Nach­dem jedoch Art. 15 DSGVO einen ver­gleich­ba­ren Wort­laut auf­weist und zu des­sen Trag­wei­te bereits Gerichts­ur­tei­le vor­lie­gen, recht­fer­tigt sich ein rechts­ver­glei­chen­der Blick darauf.

    Es trifft nicht zu, dass die DSGVO Vor­bild beim Aus­kunfts­recht war. Vor allem aber ist zu befürch­ten, dass ein sol­cher Blick zur Sei­te – oder nach oben? – zur Regel wird. Er ist aber falsch, soweit sich nicht aus den Mate­ria­li­en ergibt, dass beim DSG nicht nur ter­mi­no­lo­gisch, son­dern auch inhalt­lich eine Anglei­chung an die DSGVO beab­sich­tigt war. Auch wenn das BVGer die Bezug­nah­me zur DSGVO als “rechts­ver­glei­chend” bezeich­net: Gerich­te dür­fen die DSGVO nicht schlei­chend über­neh­men, und zwar auch nicht unter dem Titel der “Plau­si­bi­li­sie­rung”. Die Aus­le­gung des DSG hat nach den übli­chen Aus­le­gungs­re­geln zu erfol­gen; die DSGVO ist grund­sätz­lich nicht rele­vant, und zwar auch dann nicht, wenn ein Aus­le­gungs­er­geb­nis “unplau­si­bel” sein soll­te. Beim vor­lie­gen­den Urteil ist denn auch völ­lig unklar, inwie­fern der Blick zur DSGVO für das Ergeb­nis rele­vant war.

  • Höchst frag­lich ist die Aus­sa­ge, ein gesam­tes Doku­ment sei aus­zu­hän­di­gen, wenn dies zum Ver­ständ­nis der Per­so­nen­da­ten erfor­der­lich ist. Gegen die­se – in der Lite­ra­tur dis­ku­tier­te – Auf­fas­sung spre­chen meh­re­re Gründe: 
    • Der Gesetz­ge­ber selbst hat in Art. 25 Abs. 1 lit. a‑g fest­ge­hal­ten, was zum Ver­ständ­nis erfor­der­lich ist. Zwar ent­hält Art. 25 Abs. 1 bekannt­lich eine Gene­ral­klau­sel, deren Trag­wei­te unklar ist. Jeden­falls aber hat sich der Gesetz­ge­ber dar­um bemüht, die in der Regel rele­van­ten Anga­ben über die Bear­bei­tung zu nen­nen. Mehr kann nur aus­nahms­wei­se not­wen­dig sein. Feh­len­des Ver­ständ­nis von Per­so­nen­da­ten kann dafür kaum aus­rei­chen. Wer sei­ne Per­so­nen­da­ten und den Zweck und die wei­te­ren im Gesetz genann­ten Umstän­de der Daten­be­ar­bei­tung kennt, soll­te das nöti­ge Ver­ständ­nis der Bear­bei­tung haben.
    • Was wäre über­haupt der Gegen­stand des “Ver­ständ­nis­ses”? Letzt­lich müs­sen dafür daten­schutz­recht­li­che Gesichts­punk­te rele­vant sein – das offen­bar anzu­stre­ben­de Ver­ständ­nis muss mit Blick auf die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung aus­ge­legt wer­den. Für die­se Selbst­be­stim­mung genü­gen aber ein Grund­ver­ständ­nis und ein Wider­spruchs­recht. Ein brei­te­res Ver­ständ­nis einer Daten­be­ar­bei­tung kann kaum ein daten­schutz­recht­li­ches Anlie­gen sein. Das Daten­schutz­recht ist nicht der AT eines all­ge­mei­nen Selbst­be­stim­mungs­rechts. Man müss­te also zei­gen, inwie­fern eine betrof­fe­ne Per­son ihre Selbst­be­stim­mung über ihre Per­so­nen­da­ten nur wahr­neh­men kann, wenn sie das gan­ze Doku­ment kennt.
    • Sofern ein Ver­ant­wort­li­cher nur gedank­lich eine Ver­bin­dung zwi­schen einem Per­so­nen­da­tum und dem Kon­text her­stel­len kann, d.h. aus dem Umfeld eines Per­so­nen­da­tums Schluss­fol­ge­run­gen ablei­tet oder ablei­ten kann, die aus dem Per­so­nen­da­tum selbst nicht her­vor­ge­hen, ist an BGE 147 III 139 zu erin­nern: Beim Aus­kunfts­recht geht es “dem Gesetz­ge­ber dar­um […], schrift­lich bzw. ‘phy­sisch’ vor­han­de­ne, und des­halb auf Dau­er objek­tiv ein­seh­ba­re Daten­samm­lun­gen zu erfas­sen, nicht aber bloss im Gedächt­nis abruf­ba­re Daten”. Ein Kon­text, der bloss gedank­li­che Schluss­fol­ge­run­gen erlaubt, ist kein objek­tiv ein­seh­ba­res Datum, wes­halb er nicht Gegen­stand der Aus­kunft ist, wes­halb auch kein gan­zes Doku­ment zur “Kon­tex­tua­li­sie­rung” ver­langt wer­den kann.
    • Das BVGer bezieht sich hier auf das Urteil des EuGH in Rs. C‑487/21 i.S. CRIF. Die­ses Urteil ist nicht übertragbar: 
      • Die DSGVO hier nicht mass­ge­bend (s. oben). Es gibt in den Mate­ria­li­en kei­nen Hin­weis dar­auf, dass man beim Aus­kunfts­recht die DSGVO hät­te über­neh­men wollen.
      • Im Gegen­teil: Die DSGVO ent­hält in Art. 12 ein all­ge­mei­nes Erleich­te­rungs­ge­bot bei Betrof­fe­nen­rech­ten. Der EuGH hat sich dar­auf gestützt. Eine ana­lo­ge Bestim­mung ent­hält das schwei­ze­ri­sche Daten­schutz­recht nicht.
    • Art. 16 Abs. 4 DSV sieht zwar vor, dass die Aus­kunft “in einer ver­ständ­li­chen Form” erteilt wer­den muss. Aus dem Erläu­te­rungs­be­richt zur DSV geht aber her­vor, dass sich die­se Vor­ga­be ledig­lich auf das For­mat der Aus­kunft bezieht (“Wer­den Per­so­nen­da­ten in einer tech­ni­schen Form, also bei­spiels­wei­se in einem nicht übli­chen Datei­en­for­mat, gelie­fert, die für die betrof­fe­ne Per­son nicht les­bar und/oder nicht ver­ständ­lich ist, muss der Ver­ant­wort­li­che imstan­de sein, ihr ergän­zen­de Erläu­te­run­gen zu geben, bei­spiels­wei­se münd­lich”). Dar­aus kann kein Anspruch auf die “Kon­tex­tua­li­sie­rung” des BVGer abge­lei­tet wer­den (und das DSG ent­hält auch kei­ne Dele­ga­ti­on für die Ein­füh­rung eines Erleich­te­rungs­ge­bots durch den Verordnungsgeber).

AI-generierte Takeaways können falsch sein.