Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer Empfehlung des EDÖB an Lucency AG, eine schweizerische Marketing-Agentur, ein Urteil gefällt (Urteil A‑5225/2015 vom 12. April 2017; PDF). Die Empfehlung des EDÖB war durch Hinweise von Personen angestossen worden, die unerwünschte Werbeschreiben an Lucency bezogene Adressen erhalten hatten. Nachdem auch nach der Empfehlung weitere Hinweise eingingen, hatte der EDÖB Klage beim BVGer erhoben.
Im materieller Hinsicht ist folgender Punkt interessant:
- Beweismässig stand fest, dass Lucency in mehreren Fällen Personendaten an Interessenten weitergegeben hatte, die anschliessend zu Werbezwecken verwendet wurden. Da diese Bekanntgabe zur Geschäftstätigkeit gehörte, ist laut BVGer ohne weiteres davon auszugehen, eine solche Bekanntgabe sei regelmässig gefolgt und habe auch Adressen weiterer Personen umfasst.
in verfahrensrechtlicher Hinsicht hält das Bundesverwaltungsgericht sodann folgende Punkte fest:
- Aufgrund des Verweises in Art. 44 Abs. 1 VGG auf Art. 3 Abs. 2 BZP gilt die Dispositionsmaxime auch in Klageverfahren betreffend Empfehlungen des EDÖB.
- Die Änderung von Rechtsbegehren untersteht daher den Anforderungen von Art. 26 Abs. 1 BZP (Klageänderung), verlangt also einen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren. Zudem darf der EDÖB im Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Massnahmen verlangen,die inhaltlich nicht über die von ihm empfohlenen Massnahmen hinausgehen. Das Begehren des EDÖB, es seien ihm die zur Umsetzung des ursprünglichen Begehrens notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen vorzulegen, ist damit nicht vereinbar, sodass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.