Am 5. März 2021 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen (A‑5706/2020 und A‑5709/2020) mit dem Schwärzungsantrag einer Bankangestellten. Sie hatte darum ersucht, ihre Personendaten auf den Bankunterlagen einer Kundin anonymisieren zu lassen, nachdem die Dokumente mit Blick auf eine rechtshilfeweise Übermittlung ediert worden waren.
Die Bundesanwaltschaft hatte das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass datenschutzrechtliche Einwände bei der Rechtshilfe in Strafsachen ohnehin «nur begrenzt möglich» seien. Konkret führte sie ins Feld, dass (i) einer Weitergabe an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau nichts entgegenstehe, (ii) auf diese Schutzvorkehr in den Fällen von Art. 11f Abs. 3 IRSG sogar verzichtet werden könne, (iii) eine Weitergabe in Rechtshilfeverfahren «a priori als allgemein zulässig zu betrachten» sei, (iv) das DSG für Rechtshilfeverfahren in Strafsachen nicht gelte und (v) Zweifel an der Beschwerdelegitimation bestehen, weil nach Art. 9a Bst. a IRSV nur der Kontoinhaber persönlich und direktbetroffen sei.
Von diesen Argumenten behandelte das Bundesverwaltungsgericht nur das vierte, indem es auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eintrat: Einerseits ist die Bundesanwaltschaft in dieser Angelegenheit keine zulässige Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG (E. 2.2). Andererseits führt auch die angerufene Verweisnorm von Art. 33 DSG hier nicht weiter, weil sie zwar datenschutzrechtliche Verfahren generell der Bundesrechtspflege zuweist, das DSG im Bereich der internationalen Rechtshilfe aber gar nicht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG).
Das Bundesstrafgericht wies die beiden parallel erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 2. Februar 2021 als unbegründet ab (RR.2020.308 und RR.2020.311).