Eine Privatperson hatte vom BVGer mit Eingabe vom 9. Februar 2022 verlangt, der Bundeskanzlei (BK) sei zu verbieten, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Cloud-Strategie des Bundes (dazu hier) fortzusetzen oder entsprechend Daten in die Public Clouds der fünf Anbieter Microsoft, Oracle, IBM, AWS und Alibaba auszulagern.
Das BVGer hatte das Gesuch um ein vorsorgliches Verbot am 31. März 2022 abgewiesen, weil es sich als unzuständig erachtet hatte. Das Bundesgericht hatte auf Beschwerde hin festgehalten, dass das BVGer eine formelle Rechtsverweigerung begangen hatte, weil es die Frage der Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Unrecht offengelassen und das Gesuch vorsorgliche Massnahmen zu Unrecht nicht inhaltlich geprüft hatte (Entscheid 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022). Es wies die Sache deshalb ans BVGer zurück.
Das BVGer weist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in einer Zwischenverfügung (Geschäfts-Nr. A‑661/2022) nun erneut ab, diesmal mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung (dazu auch die Medienmitteilung der BK):
- Soweit sich das Gesuch gegen Bearbeitungen nicht der BK, sondern anderer Verwaltungseinheiten richtet, ist es abzuweisen, weil die BK – als Adressatin – dafür gar nicht zuständig wäre;
- der Beschwerdeführer ist – in Bezug auf seine eigenen Personendaten – beschwerdelegitimiert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse, weil jede Datenbearbeitung in das “Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung” nach BV 13 II eingreift. Der von einer Datenbearbeitung Betroffene habe “grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse daran, ungerechtfertigte Eingriffe abzuwehren”. Man kann die Beschwerdelegitimation auch nicht deshalb verneinen, weil der Beschwerdeführer von einer Verschiebung seiner Daten in eine Public Cloud nicht intensiver betroffen wäre als andere Personen, denn sonst würden gerade dort, wo eine Datenbearbeitung einen Grossteil der Bevölkerung betrifft, werden (müssen), “die datenschutzrechtlichen Ansprüche aus formellen Gründen ihres Gehaltes entleert” – eine nachvollziehbare, aber weitreichende Aussage;
- in der Sache ist das Gesuch abzuweisen, weil die BK – und nur um diese geht es – heute keine Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet oder in eine Public Cloud verschiebt, und es ist auch “noch nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Projekts zur Einführung bestimmter Microsoft 365-Applikationen in der Cloud, das sich derzeit noch in der Konzeptphase befindet, auch ältere Daten neu elektronisch abgelegt und/oder in einer Cloud gespeichert werden sollen”. Entsprechend fehlt sowohl ein Anordnungsgrund als auch eine besondere Dringlichkeit.
Ob die Privatperson nun auch gegen andere Verwaltungseinheiten vorgeht, wenn diese Leistungen der Public Clouds beziehen wollen – was sie nach Abweisung der Beschwerde nun tun können –, wird man sehen.