Gemäss BVGer sind auch die von einem internationalen Amtshilfegesuch nicht betroffenen Personen, deren Daten an ersuchende Behörden übermittelt werden sollen, vorgängig zu informieren.
Hintergrund war eine entsprechende Empfehlung des EDÖB vom 18. Dezember 2017. Die Empfehlung richtete sich gegen die Praxis der ESTV, in der US-Amtshilfe nur die formell von Ersuchen betroffenen Personen zu informieren. Die übrigen in den edierten Bankunterlagen erscheinenden Drittpersonen werden „mangels Beziehungsnähe zum Streitgegenstand“ lediglich als „indirekt betroffen“ und damit als „nicht per se als beschwerdeberechtigt“ bezeichnet – und folglich auch nicht von der ESTV informiert (Empfehlung, S. 3).
Die ESTV lehnte die Empfehlung des EDÖB ab. Die Empfehlung sei mit der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, einen wirksamen Informationsaustausch sicherzustellen, nicht vereinbar. Der EDÖB beantragte gestützt auf Art. 27 Abs. 5 DSG beim Eidgenössischen Finanzdepartement erfolglos, die ESTV zur Umsetzung seiner Empfehlung zu verpflichten. Darauf erhob der EDÖB Beschwerde beim BVGer.
Aus den Erwägungen des BVGer:
4.7 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Verfahren das DSG aufgrund der spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen im StAhiG als auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA (vgl. hierzu sogleich) lediglich als Auslegungshilfe zur Anwendung gelangt. Es sind im Folgenden deshalb die grundlegenden Regelungen der Amtshilfe in Steuersachen, inklusiv deren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DSG ebenfalls überwacht, darzulegen.
5.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Drittpersonen, d.h. Personen, die nicht direkt vom Amtshilfeverfahren betroffen sind, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StAhiG das Recht haben, darüber informiert zu werden, sobald ihre Daten für eine Übermittlung an eine ersuchende Steuerbehörde voraussichtlich relevant im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG und Art. 26 DBA CH-USA 96 sind. Sind diese nicht voraussichtlich relevant, ist die Übermittlung ihrer Daten unzulässig und ihre Daten sind auszusondern oder unkenntlich zu machen (Art. 17 Abs. 2 StAhiG). Der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist gemäss Rechtsprechung restriktiv zu verstehen, das heisst, dass diejenigen Personen zu schützen sind, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben und deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen, d.h. Drittpersonen, deren Daten an die amerikanischen und andere ersuchende Behörden übermittelt werden sollen, grundsätzlich gestützt auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz im StAhiG als auch aufgrund des DSG, vorgängig zu informieren sind. Für Fälle, in welchen mit der erforderlichen Information unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist und der Vollzug der Amtshilfe verunmöglicht oder unverhältnismässig verzögert würde, haben die zuständigen Behörden in geeigneter Form, zum Beispiel mittels Weisungen oder Richtlinien, gemeinsame Lösungen im Sinne von Ausnahmeregelungen zu erarbeiten.
Das gestern publizierte Urteil vom 3. September 2019 ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Beschwerde an das Bundesgericht ist zu rechnen.