Das BVGer hat am 18. Mai 2020 entschieden, dass Prüfungsunterlagen der Prüfung für Steuerexperten im Grundsatz dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ) unterstehen (A‑458/2020).
Dies gilt konkret
- für eine „anonymisierte Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Resultate beziehungsweise Statistik woraus ersichtlich ist, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten welche Noten erzielt haben“, und
- für „allfällige Geheimhaltungserklärungen, Geheimhaltungsverpflichtungen oder gleichartige Dokumente, welche von den Prüfungsautoren und Prüfungskorrektoren/Experten, insb. [konkret genannte Personen] abgegeben resp. unterzeichnet (wurden), oder zu deren Einhaltung diese sich verpflichtet haben beziehungsweise sind“.
Zunächst fällt die Trägerorganisation Steuerexperten, die im Auftrag des Bundes die Trägerschaft für die Fachprüfung für Steuerexperten bildet und die Prüfungen durchführt, in den persönlichen Anwendungsbereich des BGÖ. Auch handelt es sich bei den genannten Dokumenten um amtliche Dokumente i.S.d. BGÖ:
6.3.3 Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt stehen die existierenden beziehungsweise erstellbaren Dokumente allesamt in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren in Sachen schriftliche Diplomprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten 2018. Dies gilt für die Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Noten […] ebenso wie für die Geheimhaltungserklärungen der für die Prüfung «Steuern schriftlich 2018» zuständigen Prüfungsautoren und ‑korrektoren/Experten, zumal der Beschwerdeführer explizit die Erklärungen von zehn namentlich genannten Personen verlangt. Es handelt sich nicht lediglich um allgemeine Informationen, die nur im weiteren Sinn in einem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen (vgl. das Urteil des BVGer A‑1784/2014 vom 30. April 2015 E. 3.2.1). Die begehrten Dokumente unterstehen somit grundsätzlich dem sachlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario).
Jedoch war der (angefochtene) Prüfungsentscheid im konkreten Fall noch nicht rechtskräftig, weshalb das BGÖ nach Art. 3 Abs. 1 lit. b (keine Anwendung auf „die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens“; vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ für nicht am Verfahren beteiligte Personen) nicht zur Anwendung kam.