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Takea­ways (AI):
  • Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bejah­te die Publi­ka­ti­ons­pflicht der WEKO basie­rend auf Art. 48 Abs. 1 KG.
  • Die Ver­öf­fent­li­chung von Schluss­be­rich­ten ist anfecht­bar, jedoch kei­ne Inter­es­sen­ab­wä­gung bei der Geheim­hal­tung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen erforderlich.
  • Öffent­li­ches Inter­es­se an Trans­pa­renz wur­de höher gewer­tet als das pri­va­te Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se der Beschwerdeführerin.

Mit Urteil vom 16. April 2021 setz­te sich das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit der Fra­ge aus­ein­an­der, inwie­weit die WEKO befugt ist, ihre Schluss­be­rich­te zu ver­öf­fent­li­chen (BVGer B‑4139/2015). Sei­nem Grund­satz­ur­teil BVGE 2020 IV/3 fol­gend, bejah­te es die kar­tell­ge­setz­li­che Grund­la­ge dafür und prüf­te die Ver­öf­fent­li­chung dar­über hin­aus auch auf ihre daten­schutz­recht­li­che Konformität.

Mit einem Schluss­be­richt beschliesst die WEKO das Ver­fah­ren der Vor­ab­klä­rung. Dar­in klärt sie ab, ob Anhalts­punk­te für eine unzu­läs­si­ge Wett­be­werbs­be­schrän­kung nach Art. 5 oder 7 KG vor­lie­gen. Gegen den Schluss­be­richt an sich steht kein Rechts­mit­tel offen (E. 3.3). Aller­dings ist des­sen Ver­öf­fent­li­chung als Real­akt anfecht­bar (E. 3.5), wovon die Beschwer­de­füh­re­rin in die­sem Ver­fah­ren Gebrauch gemacht hatte.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt stell­te zunächst fest, dass Art. 48 Abs. 1 KG den Wett­be­werbs­be­hör­den die Ver­öf­fent­li­chung ihrer Ent­schei­de erlaubt und damit auch eine genü­gen­de Grund­la­ge für die Publi­ka­ti­on von Schluss­be­rich­ten abgibt (E. 4.1, 9.1). Damit bestä­tig­te es sein Grund­satz­ur­teil BVGE 2020 IV/3, das in der Zwi­schen­zeit infol­ge Nicht­ein­tre­tens auf die Beschwer­de bestä­tigt wor­den war (BGer 2C_250/2019). In der Fol­ge prüf­te es, ob der berei­nig­te Bericht die Geschäfts­ge­heim­nis­se wahrt, wie es Art. 25 Abs. 4 KG ver­langt (E. 5.1). Nun kommt der Behör­de in die­ser Hin­sicht zwar „ein gewis­ser Beur­tei­lungs­spiel­raum“ zu und sie soll auch dar­auf hin­wir­ken, dass die ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­de trotz Schwär­zun­gen nach­voll­zieh­bar blei­ben (E. 5.2 und 5.5.6). Den­noch fin­det – wie bei den Geschäfts­ge­heim­nis­sen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (BVGer A‑4494/2020, E. 4.2.3) – kei­ne eigent­li­che Inter­es­sen­ab­wä­gung statt:

Steht danach fest, dass es sich um ein Geschäfts­ge­heim­nis han­delt, ist es geschützt. Es ist zu wah­ren, und die das Geschäfts­ge­heim­nis betref­fen­den Tat­sa­chen dür­fen nicht publi­ziert wer­den.“ (E. 5.2)

Im kon­kre­ten Fall ord­ne­te das Gericht in Bezug auf drei Zif­fern an, dass die dort erwähn­ten Umsatz­an­ga­ben und Markt­an­tei­le zu schwär­zen oder zumin­dest in Band­brei­ten anzu­ge­ben sei­en (E. 5.5.2 f.). Im Übri­gen ver­warf es die Anträ­ge auf Unkennt­lich­ma­chung (E. 5.6).

Bei der Prü­fung der DSG-Kon­for­mi­tät nahm das Gericht eine Tria­ge vor: Wäh­rend Geschäfts­ge­heim­nis­se auch hier durch die Son­der­re­gel von Art. 25 Abs. 4 KGgene­rell, das heisst ohne Vor­nah­me einer Inter­es­sen­ab­wä­gung“ geschützt sind, muss in Bezug auf die son­sti­gen Per­so­nen­da­ten abge­wo­gen wer­den zwi­schen dem pri­va­ten Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se und dem öffent­li­chen Inter­es­se an einer Ver­öf­fent­li­chung (Art. 19 Abs. 4 DSG; E. 6.5). Unter Umstän­den müs­sen Unter­neh­men daher eine berei­nig­te Publi­ka­ti­on sol­cher Schluss­be­rich­te „auch dann hin­neh­men, wenn sich aus den Umstän­den ergibt, wel­che Per­so­nen oder Unter­neh­men sich hin­ter einem Pseud­onym ver­ber­gen“ (E. 6.5.1).

Vor­lie­gend räum­te das Gericht dem öffent­li­chen Inter­es­se an Rechts­si­cher­heit und Trans­pa­renz den Vor­rang ein gegen­über dem Pri­vat­in­ter­es­se der Beschwer­de­füh­re­rin an ihrem guten Ruf (E. 6.6). Hin­sicht­lich der zu anony­mi­sie­ren­den Kenn­zah­len hiess es die Beschwer­de gut und wies die Sache im Sin­ne der Erwä­gun­gen an die WEKO zurück (E. 9.2).

AI-generierte Takeaways können falsch sein.