Das BVGer hat­te im vor­lie­gen­den Ent­scheid über ein Aus­kunfts­be­geh­ren gegen­über der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on (Weko) zu ent­schei­den, mit dem u.a. um eine Kopie einer Sank­ti­ons­ver­fü­gung ver­langt wur­de, soweit sich die­se auf die Aus­kunfts­be­rech­tig­te – die nicht Ver­fah­ren­s­par­tei war – bezog. Das Sekre­ta­ri­at der Weko lehn­te die­ses Gesuch ab. Das BVGer heisst die dage­gen gerich­te­te Beschwer­de gut.

Strit­tig war zunächst, ob es sich bei der Mit­tei­lung der Weko, sie kön­ne dem Aus­kunfts­ge­such nicht nach­kom­men, über­haupt um eine Ver­fü­gung han­del­te. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bejaht die­se Fra­ge. Ins­be­son­de­re war die­se die Mit­tei­lung nach Auf­fas­sung des BVGer auf die Erzie­lung einer Rechts­wir­kung aus­ge­rich­tet: Die Mit­tei­lung der Weko, es sei ihr „zur­zeit“ nicht mög­lich, die Aus­kunft zu ertei­len, muss­te hier als gesetz­lich vor­ge­se­he­ner Auf­schub der Aus­kunfts­er­tei­lung i.S.v. DSG 9 ver­stan­den wer­den. Dadurch wur­de das Rechts­ver­hält­nis in einer der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen For­men gere­gelt, so dass eine Rechts­wir­kung erzielt wird.

Das DSG war sodann anwend­bar und insb. nicht durch DSG 2 II lit. c aus­ge­schlos­sen (kei­ne Anwen­dung auf hän­gi­ge ver­wal­tungs­recht­li­che Ver­fah­ren), weil die­se Bestim­mung die Hän­gig­keit eines Ver­fah­rens „in dem Sin­ne“ vor­aus­setzt, „dass die Gel­tung der ein­schlä­gi­gen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten aus­ge­löst wird“ (BGE 138 III 425 E. 4.3). Dies müs­se, so das BVGer, nicht nur – wie im erwähn­ten BGE – in zeit­li­cher Hin­sicht gel­ten, son­dern auch in per­sön­li­cher: Da nicht ver­fah­rens­be­tei­lig­te Drit­te die ent­spre­chen­den Ver­fah­rens­rech­te nicht anru­fen kön­nen, muss ihnen die Beru­fung auf das daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­recht auch bezüg­lich ihrer Per­so­nen­da­ten mög­lich sein, wel­che im Zusam­men­hang mit einem Ver­fah­ren bear­bei­tet wer­den, das sei­ner­seits bei Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hän­gig ist.

Im Ergeb­nis konn­te die Beschwer­de­füh­re­rin daher bei der Weko ein Gesuch um Aus­kunft stel­len. Frag­lich war aber, ob zu Recht eine Ein­schrän­kung erfolgt war, was von einer Inter­es­sen­ab­wä­gung abhän­gig ist. Die Beschwer­de­füh­re­rin hat sich in die­sem Zusam­men­hang auf ihr Inter­es­se beru­fen, die Recht­mä­ssig­keit der Daten­be­ar­bei­tung im Zusam­men­hang mit der Sank­ti­ons­ver­fü­gung zu kon­trol­lie­ren. Sie müs­se auch abklä­ren kön­nen, ob sie in der Ver­fü­gung in repu­ta­ti­ons­schä­di­gen­der Wei­se im Umfeld kar­tell­rechts­wid­ri­gen Ver­hal­tens dar­ge­stellt sei. Die Weko hat­te dage­gen gel­tend gemacht, es gehe es der Beschwer­de­füh­re­rin vor­ab um Ein­sicht in die Sank­ti­ons­ver­fü­gung. Deren Publi­ka­ti­on sei aber ange­foch­ten und noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den. Das BVGer bewer­tet die Inter­es­sen der Beschwer­de­füh­re­rin als gewich­tig, wäh­rend aus der Fra­ge der Publi­ka­ti­on der Sank­ti­ons­ver­fü­gung nichts für die Fra­ge der Aus­kunft nach DSG 8 fol­ge. Nur das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se der von der Unter­su­chung betrof­fe­nen Unter­neh­mun­gen kom­me hier in Betracht. Es sei daher zu klä­ren, wie die­sen gerecht wer­den kann Das BVGer weist die Sache daher an die Weko zurück,

AI-generierte Takeaways können falsch sein.