Das BVGer hatte im vorliegenden Entscheid über ein Auskunftsbegehren gegenüber der Wettbewerbskommission (Weko) zu entscheiden, mit dem u.a. um eine Kopie einer Sanktionsverfügung verlangt wurde, soweit sich diese auf die Auskunftsberechtigte – die nicht Verfahrenspartei war – bezog. Das Sekretariat der Weko lehnte dieses Gesuch ab. Das BVGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut.
Strittig war zunächst, ob es sich bei der Mitteilung der Weko, sie könne dem Auskunftsgesuch nicht nachkommen, überhaupt um eine Verfügung handelte. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht diese Frage. Insbesondere war diese die Mitteilung nach Auffassung des BVGer auf die Erzielung einer Rechtswirkung ausgerichtet: Die Mitteilung der Weko, es sei ihr „zurzeit“ nicht möglich, die Auskunft zu erteilen, musste hier als gesetzlich vorgesehener Aufschub der Auskunftserteilung i.S.v. DSG 9 verstanden werden. Dadurch wurde das Rechtsverhältnis in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen geregelt, so dass eine Rechtswirkung erzielt wird.
Das DSG war sodann anwendbar und insb. nicht durch DSG 2 II lit. c ausgeschlossen (keine Anwendung auf hängige verwaltungsrechtliche Verfahren), weil diese Bestimmung die Hängigkeit eines Verfahrens „in dem Sinne“ voraussetzt, „dass die Geltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ausgelöst wird“ (BGE 138 III 425 E. 4.3). Dies müsse, so das BVGer, nicht nur – wie im erwähnten BGE – in zeitlicher Hinsicht gelten, sondern auch in persönlicher: Da nicht verfahrensbeteiligte Dritte die entsprechenden Verfahrensrechte nicht anrufen können, muss ihnen die Berufung auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch bezüglich ihrer Personendaten möglich sein, welche im Zusammenhang mit einem Verfahren bearbeitet werden, das seinerseits bei Bundesverwaltungsgericht hängig ist.
Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin daher bei der Weko ein Gesuch um Auskunft stellen. Fraglich war aber, ob zu Recht eine Einschränkung erfolgt war, was von einer Interessenabwägung abhängig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in diesem Zusammenhang auf ihr Interesse berufen, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Sanktionsverfügung zu kontrollieren. Sie müsse auch abklären können, ob sie in der Verfügung in reputationsschädigender Weise im Umfeld kartellrechtswidrigen Verhaltens dargestellt sei. Die Weko hatte dagegen geltend gemacht, es gehe es der Beschwerdeführerin vorab um Einsicht in die Sanktionsverfügung. Deren Publikation sei aber angefochten und noch nicht rechtskräftig entschieden. Das BVGer bewertet die Interessen der Beschwerdeführerin als gewichtig, während aus der Frage der Publikation der Sanktionsverfügung nichts für die Frage der Auskunft nach DSG 8 folge. Nur das Geheimhaltungsinteresse der von der Untersuchung betroffenen Unternehmungen komme hier in Betracht. Es sei daher zu klären, wie diesen gerecht werden kann Das BVGer weist die Sache daher an die Weko zurück,