Das BVGer hat eine Beschwer­de gegen eine Ver­fü­gung des EDÖB abge­wie­sen und die Anord­nung einer Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen bestä­tigt (Urteil A‑3790/2024 vom 8. April 2026). Es rügt die Ver­fah­rens­füh­rung des EDÖB aber scharf, indem es schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen des Anspruchs auf recht­li­ches Gehör bzw. Ver­let­zung der behörd­li­chen Begrün­dungs­pflicht erkennt.

In der Sache ging es um die Pflicht, die betrof­fe­nen Per­so­nen über eine Daten­si­cher­heits­ver­let­zung zu infor­mie­ren (der Blick hat berich­tet):

  • Sky­Sa­le Schweiz (hier durch RA Mar­tin Stei­ger ver­tre­ten) betreibt den Online­shop apfelkiste.ch. Zur Abwick­lung von Sup­port­fäl­len ver­wen­det Apfel­ki­ste kun­den­spe­zi­fi­sche URLs mit einem nicht zu erra­ten­den Hash-Wert (offen­bar weil Apfel­ki­ste Gast­be­stel­lun­gen zulässt).
  • Die­se URLs gelang­ten in den Index von Such­ma­schi­nen, v.a. Bing. Dadurch wur­den Kon­takt­da­ten, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te, Bank­da­ten (IBAN) und wei­te­re Daten offen­ge­legt. Wäh­rend rund 8 Mona­ten waren min­de­stens 19’000 Fäl­le betroffen.
  • Nach dem Hin­weis einer Dritt­per­son mel­de­te Apfel­ki­ste den Vor­fall dem EDÖB und traf Mass­nah­men, u.a. eine Blocka­de des Bing-Craw­lers und eine Umlei­tung der betrof­fe­nen URLs auf eine ande­re Landing Page.

Auf eine Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen hat­te Apfel­ki­ste ver­zich­tet. Nach einer Unter­su­chung hat­te der EDÖB die Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen ver­fügt. Weil er sich in der Ver­fü­gung auch zu Aus­nah­men bzw. die öffent­li­che Bekannt­ma­chung geäu­ssert hat­te, blieb aller­dings unklar, was von Apfel­ki­ste kon­kret ver­langt wur­de. Das BVGer hat die Beschwer­de von Apfel­ki­ste den­noch abge­wie­sen, wenn auch mit offen­sicht­li­chem Bauchgrimmen.

Anord­nung der Infor­ma­ti­on der Betroffenen

Eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Kund­schaft nahm Apfel­ki­ste nach ent­spre­chen­der Kor­re­spon­denz mit dem EDÖB nicht vor, wor­auf der EDÖB eine sol­che Infor­ma­ti­on ver­fü­gungs­wei­se ange­ord­net hatte:

[…] teil­te die Sky­Sa­le Schweiz GmbH dem EDÖB mit, sie hal­te eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen für nicht erfor­der­lich. Die von ihr ergrif­fe­nen Mass­nah­men sei­en wirk­sam gewe­sen. Es sei nicht ersicht­lich, wel­che zusätz­li­chen Mass­nah­men den betrof­fe­nen Per­so­nen über die von ihr selbst ergrif­fe­nen Mass­nah­men hin­aus zur Min­de­rung der Risi­ken […] offen­ste­hen wür­den. Zudem sei eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht mög­lich bezie­hungs­wei­se nur mit unver­hält­nis­mä­ssi­gem Auf­wand umsetzbar.

Das Dis­po­si­tiv der Ver­fü­gung gibt das BVGer wie folgt wieder:

Mit Ver­fü­gung vom 28. Mai 2024 ver­pflich­te­te der EDÖB die Sky­Sa­le Schweiz GmbH die von der […] Daten­si­cher­heits­ver­let­zung betrof­fe­nen Per­so­nen innert 10 Tagen ab Rechts­kraft der Ver­fü­gung zu infor­mie­ren (Zif­fer 1). Der EDÖB wies dar­auf hin, dass sich die Art und der Inhalt der Infor­ma­ti­on nach den Vor­ga­ben der Daten­schutz­ge­setz­ge­bung zu rich­ten habe (Zif­fer 2). Zudem wur­den die für die Ein­hal­tung der Ver­fü­gung ver­ant­wort­li­chen natür­li­chen Per­so­nen […] aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­fü­gung unter Andro­hung einer Geld­bu­sse nach Daten­schutz­ge­setz erge­he (Zif­fer 3). Schliess­lich wur­de der Sky­Sa­le Schweiz GmbH eine Gebühr in der Höhe von ins­ge­samt Fr. 2’850.– auf­er­legt (Zif­fer 4).

Ver­fah­rens­fra­gen

Die­se Ver­fü­gung wur­de nach einer ent­spre­chen­den Unter­su­chung erlas­sen (was die Regel dar­stel­len dürf­te, aber nach str. Mei­nung nicht immer zwin­gend ist). Die Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen wur­de aber nicht vor­sorg­lich ange­ord­net, was grund­sätz­lich mög­lich gewe­sen wäre (Art. 55 Abs. 2 VwVG):

Mit Ver­fü­gung vom 28. Mai 2024 ver­pflich­te­te der EDÖB die Sky­Sa­le Schweiz GmbH die […] Daten­si­cher heits­ver­let­zung betrof­fe­nen Per­so­nen innert 10 Tagen ab Rechts­kraft der Ver­fü­gung zu infor­mie­ren […]. Der EDÖB wies dar­auf hin, dass sich die Art und der Inhalt der Infor­ma­ti­on nach den Vor­ga­ben der Daten­schutz­ge­setz­ge­bung zu rich­ten habe (Zif­fer 2). […]

Gerügt wur­de auch eine unzu­rei­chen­de Fest­stel­lung des Sach­ver­halts. Die Ver­fü­gung selbst ist bis­lang soweit ersicht­lich nicht öffent­lich ver­füg­bar, was kei­ne Selbst­ver­ständ­lich­keit ist: Der EDÖB hat bedau­er­li­cher­wei­se eine über­aus gross­zü­gi­ge Auf­fas­sung der nach Art. 57 Abs. 2 DSG erlaub­ten Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit. Ent­spre­chend las­sen sich die Sach­ver­halts­rü­gen von Apfel­ki­ste nicht veri­fi­zie­ren – dass der Sach­ver­halt in Ver­fü­gun­gen nur lücken­haft oder unprä­zi­se auf­ge­ar­bei­tet wird, ent­spricht aber jeden­falls einer gewis­sen Erfah­rung. Das BVGer kann und muss den Sach­ver­halt aber jeden­falls selbst erheben:

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schei­det grund­sätz­lich mit unein­ge­schränk­ter Kogni­ti­on; es über­prüft die ange­foch­te­ne Ver­fü­gung auf Rechts­ver­let­zun­gen – ein­schliess­lich der unrich­ti­gen und unvoll­stän­di­gen Fest­stel­lung des rechts­er­heb­li­chen Sach­ver­halts und von Rechts­feh­lern bei der Aus­übung des Ermes­sens – sowie auf Ange­mes­sen­heit hin (Art. 49 VwVG). Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt stellt sodann den rechts­er­heb­li­chen Sach­ver­halt unter Vor­be­halt der Mit­wir­kungs­pflich­ten der Par­tei­en von Amtes wegen fest […]

Aus dem Anspruch auf recht­li­ches Gehör folgt zudem ein Anspruch der Par­tei­en, dass ihre Vor­brin­gen berück­sich­tigt wer­den. Ob dies hier erfolgt war, war vor BVGer strit­tig, weil eine Stel­lung­nah­me in der Ver­fü­gung nicht oder jeden­falls nicht aus­drück­lich erwähnt wor­den war. Das muss der EDÖB laut BVGer aber auch nicht – es reicht, wenn Stel­lung­nah­men zu den Akten genom­men wer­den, zumin­dest dann, wenn sich im Ver­fah­rens­ver­lauf erken­nen lässt, dass und wie die Stel­lung­nah­me berück­sich­tigt wor­den war (hier durch eine Anpas­sung der Verfügung).

Auch die Anfor­de­run­gen an die Begrün­dungs­tie­fe der Ver­fü­gung setzt das BVGer hier recht nied­rig an: Dass der EDÖB Phis­hing als Gefahr für die betrof­fe­nen Per­so­nen ein­ge­stuft hat­te, muss­te er nicht näher begrün­den. In einem Punkt ver­wirft das BVGer aber die Begrün­dung in der Ver­fü­gung – der EDÖB hat den Anspruch von Apfel­ki­ste auf eine nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung “schwer­wie­gend” ver­letzt.

Die­ses Urteil muss in die­sem Punkt Signal­cha­rak­ter haben. Man kann kon­sta­tie­ren, dass frü­her Sach­ver­halts­ab­klä­run­gen und heu­te Unter­su­chun­gen zuwei­len sehr libe­ral mit dem Sach­ver­halt umge­hen und die Begrün­dun­gen des EDÖB sehr knapp, holz­schnitt­ar­tig, etwas luf­tig oder auch wider­sprüch­lich aus­fal­len können.

Also, “schwer­wie­gend”, und zwar sowohl in der Begrün­dung als auch im Dispositiv:

Die Vor­in­stanz hält in der ange­foch­te­nen Ver­fü­gung einer­seits fest, eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen sei nicht unmög­lich, jedoch unver­hält­nis­mä­ssig. Gleich­zei­tig weist sie dar­auf hin, dass in der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­ti­on Art. 24 Abs. 5 Bst. c DSG respek­ti­ve die öffent­li­che Bekannt­ma­chung zur Anwen­dung gelan­gen kön­ne. Wei­ter­ge­hen­de Aus­füh­run­gen ent­hält die ange­foch­te­ne Ver­fü­gung nicht. Eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung fehlt gänz­lich. Ande­rer­seits führt sie auf, es sei­en kei­ne Grün­de nach­ge­wie­sen wor­den, die eine Ein­schrän­kung der Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen recht­fer­ti­gen wür­den. Im Dis­po­si­tiv ver­pflich­tet die Vor­in­stanz die Beschwer­de­füh­re­rin sodann zur Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen, ohne dies zu prä­zi­sie­ren. Indem sie die indi­vi­du­el­le Infor­ma­ti­on als unver­hält­nis­mä­ssig qua­li­fi­ziert, gleich­zei­tig jedoch ohne kla­re Dif­fe­ren­zie­rung respek­ti­ve ohne Erklä­rung die Pflicht zur Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen ver­fügt, ist die ange­foch­te­ne Ver­fü­gung nicht nach­voll­zieh­bar und mit­hin unzu­rei­chend begrün­det. Die Vor­in­stanz hat folg­lich den Anspruch der Beschwer­de­füh­re­rin auf eine nach­voll­zieh­ba­re und schlüs­si­ge Begrün­dung der Ver­fü­gung in schwer­wie­gen­der Wei­se ver­letzt.

Zudem hat der EDÖB wei­te­re Aus­füh­run­gen von Apfel­ki­ste zum Sach­ver­halt “nicht respek­ti­ve nur teil­wei­se berück­sich­tigt” – dabei ging es um tech­ni­sche Details der betrof­fe­nen URLs und ihrer Inde­xie­rung, die natür­lich gera­de kei­ne Details waren, son­dern wesent­lich bei der Beur­tei­lung der Risi­ken für die Betroffenen:

Zusam­men­fas­send kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Vor­in­stanz die Aus­füh­run­gen der Beschwer­de­füh­re­rin zum Sach­ver­halt in der ange­foch­te­nen Ver­fü­gung nicht respek­ti­ve nur teil­wei­se berück­sich­tigt hat.

Fer­ner waren dem EDÖB meh­re­re unprä­zi­se Aus­sa­gen vor­zu­wer­fen. – Die Bundesverwaltungsrichter*innen müs­sen sich bei ihrer Lek­tü­re der Ver­fü­gung am Kopf gekratzt haben. Den­noch ver­zich­tet das BVGer auf eine Auf­he­bung der Ver­fü­gung. Zwar ist der Anspruch auf das recht­li­che Gehör for­mel­ler Natur. Weil das BVGer mit vol­ler Kogni­ti­on ent­schei­det und eine Rück­wei­sung ein Leer­lauf wäre, ent­schei­det es selbst. Aber immer­hin: Es auf­er­legt dem EDÖB trotz sei­nes Obsie­gens eine Par­tei­ent­schä­di­gung von CHF 500 und redu­ziert die Gerichts­ko­sten, weil der EDÖB den Anspruch auf recht­li­ches Gehör und die behörd­li­che Begrün­dungs­pflicht ver­letzt hat.

Ver­let­zung der Datensicherheit

Das BVGer bestä­tigt zunächst, dass eine Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit i.S.v. Art. 5 Bst. h DSG vor­lag. Es umschreibt den Begriff der Daten­si­cher­heits­ver­let­zung folgendermassen:

Die Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit lässt sich auch als «plan­wid­ri­gen Vor­fall mit Sicher­heits­re­le­vanz» beschrei­ben, der zur Beein­träch­ti­gung eines oder meh­re­rer Schutz­zie­le der Daten­si­cher­heit führt. Dabei sind drei Schutz­zie­le mass­ge­bend: Ver­trau­lich­keit (die Daten sind nur Berech­tig­ten zugäng­lich), Ver­füg­bar­keit (die Daten sind ver­füg­bar, wenn sie benö­tigt wer­den) und Inte­gri­tät (die Daten wer­den nicht unbe­rech­tigt oder unbe­ab­sich­tigt ver­än­dert). Eine Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit liegt mit ande­ren Wor­ten vor, wenn min­de­stens einer die­ser drei Aspek­te unbe­ab­sich­tigt oder wider­recht­lich beein­träch­tigt wird. Grund­sätz­lich muss es effek­tiv zu einer sol­chen Beein­träch­ti­gung kom­men bezie­hungs­wei­se gekom­men sein. Die Ver­trau­lich­keit gilt ohne­hin schon als beein­träch­tigt, sobald die blo­sse Mög­lich­keit besteht, dass Per­so­nen­da­ten für Unbe­fug­te zugäng­lich sind; ob ein ent­spre­chen­der Zugriff tat­säch­lich statt­fin­det bezie­hungs­wei­se statt­ge­fun­den hat, ist irrele­vant. Eine Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit kann unter ande­rem mit einer dau­er­haf­ten Beein­träch­ti­gung sowie einer eigent­li­chen Per­sön­lich­keits­ver­let­zung ein­her­ge­hen, indem die betrof­fe­ne Per­son etwa die Kon­trol­le über ihre Daten ver­liert oder indem die Daten miss­braucht bezie­hungs­wei­se Unbe­fug­ten offen­ge­legt wer­den. Ob sich eine Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit ereig­net hat, ist unab­hän­gig davon zu beur­tei­len, ob die­se schuld­haft oder wider­recht­lich her­bei­ge­führt wur­de. Unbe­acht­lich sind in die­sem Zusam­men­hang auch die mit der Ver­let­zung ver­bun­de­nen Risi­ken. Die Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit kann sowohl durch Drit­te als auch durch den Ver­ant­wort­li­chen bezie­hungs­wei­se Auf­trags­be­ar­bei­ter selbst ver­ur­sacht werden […]

Das ist sicher eine zutref­fen­de Defi­ni­ti­on. Ob ein Zugriff erfolgt ist, ist nicht mass­ge­bend für den Begriff der Sicher­heits­ver­let­zung, aber sehr wohl für die Risikoeinschätzung.

Dass die Sicher­heit von Per­so­nen­da­ten hier ver­letzt war, war klar und soweit ersicht­lich auch nicht im Grund­satz bestritten:

Aus den Akten ergibt sich, dass RMA-URLs von Sup­port­fäl­len der Beschwer­de­geg­ne­rin in den Index der Such­ma­schi­ne Bing von Micro­soft gelang­ten und damit seit unge­fähr Juni 2023 Kun­den­da­ten respek­ti­ve Per­so­nen­da­ten nach Art. 5 Bst. a DSG, näm­lich Kon­takt­da­ten (Namen, E- Mail-Adres­sen, Post­adres­sen), Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te (des Aus­tau­sches zwi­schen der Kund­schaft und «apfelkiste.ch» zum Sup­port­fall), Bank­da­ten (IBAN) sowie Bild­da­ten (Fotos der gekauf­ten Pro­duk­te) und Gut­schein­codes Unbe­fug­ten offengelegt/zugänglich gemacht wur­den respek­ti­ve die Mög­lich­keit bestand, dass Per­so­nen­da­ten für Unbe­fug­te zugäng­lich sind. Damit wur­de das Schutz­ziel der Ver­trau­lich­keit beein­träch­tigt, unge­ach­tet des­sen, ob ein ent­spre­chen­der Zugriff tat- säch­lich statt­ge­fun­den hat.

Zur Risi­ko­be­ur­tei­lung

Bemer­kens­wert und rich­tig ist die Fest­stel­lung des BVGer, dass die Anzahl betrof­fe­ner Per­so­nen grund­sätz­lich kei­ne Rol­le spielt für die Fra­ge, ob eine Sicher­heits­ver­let­zung einen “Schutz­be­darf” der Betrof­fe­nen aus­löst, d.h. das Bedürf­nis nach risi­ko­sen­ken­den Massnahmen:

An der Beur­tei­lung, ob ein Schutz­be­darf besteht, ver­mö­gen die Umstän­de, dass ledig­lich ein klei­ner Teil der RMA-URLs betrof­fen und höch­stens und nicht min­de­stens 19’000 URLs respek­ti­ve Kun­din­nen und Kun­den betrof­fen sind, nichts zu ändern. Der Schutz­be­darf bezieht sich auf die ein­zel­ne von der Daten­schutz­ver­let­zung betrof­fe­ne Kund­schaft und besteht dar­in, die Mass­nah­men ergrei­fen zu kön­nen, um die Risi­ken für deren Per­sön­lich­keit oder Grund­rech­te zu redu­zie­ren. Die­se zu ergrei­fen­den Mass­nah­men hän­gen damit nicht von der Anzahl der betrof­fe­nen RMA-URLs respek­ti­ve Kund­schaft ab.

Rich­tig ist dies des­halb, weil der Anspruch auf Per­sön­lich­keits- oder Grund­rechts­schutz ein Indi­vi­du­al­recht dar­stellt und Ein­zel­ne nicht schlech­ter geschützt sein kön­nen, nur weil die Zahl der wei­te­ren Betrof­fe­nen nied­rig ist. Die Anzahl Betrof­fe­ner kann aber die Ein­tre­tens­wahr­schein­lich­keit schäd­li­cher Ereig­nis­se erhö­hen, was bei einer Risi­ko­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt wer­den darf oder muss. Auch dies folgt aus dem Urteil des BVGer:

Selbst wenn das Miss­brauchs­ri­si­ko grund­sätz­lich mit stei­gen­der Anzahl Per­so­nen, die (unbe­fugt) Zugriff auf die Per­so­nen­da­ten haben, steigt, so han­delt es sich vor­lie­gend beim Kun­den­kreis um einen nicht unbe­deu­ten­den Emp­fän­ger­kreis (rund 19’000 Per­so­nen). Ein Daten­miss­brauch kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den; viel­mehr besteht ein rele­van­tes Risi­ko für die Per­sön­lich­keit und die Grund­rech­te der betrof­fe­nen Personen.

Apfel­ki­ste hat­te nach Kennt­nis­nah­me von der Ver­let­zung Mass­nah­men getrof­fen, die einen Zugriff durch Unbe­fug­te erschwer­ten oder ver­un­mög­lich­ten. Das war aber nicht aus­rei­chend, weil zu spät:

Zudem ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die zuvor offen­ge­leg­ten Daten bereits zur Kennt­nis genom­men, gespei­chert oder wei­ter­ver­ar­bei­tet wor­den sind. Ent­spre­chend besteht auch nach der nach­träg­li­chen Zugriffs­be­schrän­kung wei­ter­hin ein rele­van­tes Risi­ko eines Daten­miss­brauchs, wes­halb der Schutz­be­darf der betrof­fe­nen Per­so­nen fortbesteht.

Das mag sein; hier macht es sich das BVGer aber zu ein­fach. Es spie­le für die Risi­ko­be­ur­tei­lung kei­ne Rol­le, ob sich Betrof­fe­ne gemel­det haben oder nega­ti­ve Fol­gen bekannt sind:

Die Begrün­dung der Beschwer­de­füh­re­rin, wonach kei­ne Anzei­chen dafür bestan­den hät­ten, dass sich mög­li­che Fol­gen für die betrof­fe­ne Kund­schaft tat­säch­lich mani­fe­stiert hät­ten, ver­mag nicht zu über­zeu­gen. Das­sel­be gilt betref­fend den Ein­wand, es habe weder eine rele­van­te Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit bestan­den noch habe sich eine sol­che – ent­ge­gen den anfäng­li­chen Erwar­tun­gen – als gering erwiesen, […] […] 

Der Umstand, dass – soweit bekannt – bis­her kei­ne kon­kre­ten Fol­gen ein­ge­tre­ten sind, erlaubt kei­nen Schluss dar­auf, dass das Risi­ko als gering ein­zu­stu­fen wäre. Eben­so kann der Beschwer­de­füh­re­rin nicht gefolgt wer­den, wenn sie die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit eines Scha­dens davon abhän­gig macht, ob sich die betrof­fe­ne Kund­schaft gemel­det hat oder nicht.

Das ist inso­fern falsch, als es den bekann­ten Fol­gen jede Rele­vanz abspricht. Bei einer gro­ssen Zahl Betrof­fe­ner und einer län­ge­ren Dau­er lässt der Umstand, dass sich nie­mand gemel­det hat und augen­schein­lich kei­ne nega­ti­ven Fol­gen ein­ge­tre­ten sind, durch­aus den Schluss zu, dass die Ein­tre­tens­wahr­schein­lich­keit nega­ti­ver Fol­gen etwas nied­ri­ger ist, als sie sonst anzu­neh­men wäre. Anschei­nend wur­den die hier betrof­fe­nen Daten nicht syste­ma­tisch abge­grif­fen, im Dark­net ver­kauft und zu einer Phis­hing-Kam­pa­gne ein­ge­setzt – das ist nicht irrele­vant, auch wenn es natür­lich kein Null­ri­si­ko beweist.

Zur Mit­tei­lungs­pflicht gegen­über den Betroffenen

Der EDÖB hat­te die Pflicht zur Mit­tei­lung der Ver­let­zung gegen­über den Betrof­fe­nen offen­bar recht pau­schal damit begrün­det, es kön­ne zu Phis­hing kommen:

Die Infor­ma­ti­on [gemäss EDÖB] den betrof­fe­nen Per­so­nen ermög­li­chen, die Kon­trol­le über die Nut­zung ihrer Daten aus­zu­üben. Sie führt aus, die Beschwer­de­füh­re­rin habe in ihrer Mel­dung vom 16. Febru­ar 2024 den Iden­ti­täts­dieb­stahl und einen finan­zi­el­len Scha­den als mög­li­che Kon­se­quenz für die be- trof­fe­nen Per­so­nen auf­ge­führt. Oft­mals wür­den Daten­sät­ze aus Daten­si­cher­heits­ver­let­zun­gen für die in der ange­foch­te­nen Ver­fü­gung beschrie­be­nen Phis­hing-Attacken ver­wen­det. Die Vor­in­stanz moniert zudem, dass die Beschwer­de­füh­re­rin gel­tend mache, dass eine risi­ko­min­dern­de Wir­kung auf­grund des Zeit­ab­laufs nicht mehr erwar­tet wer­den kön­ne, obwohl sie eine Ver­zö­ge­rung der Infor­ma­ti­on selbst her­bei­ge­führt habe. Mit die­sem Argu­ment wer­de die Infor­ma­ti­ons­pflicht ausgehöhlt.

Frag­lich war vor BVGer, ob durch die Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen Risi­ken ver­hin­dert oder redu­ziert wer­den konn­ten, was ins­be­son­de­re der Fall ist, wenn die betrof­fe­ne Per­son selbst in der Lage ist, bestimm­te Mass­nah­men zu ihrem Schutz zu tref­fen. Das BVGer sagt hier bei­läu­fig etwas Willkommenes:

Der EDÖB darf die Infor­ma­ti­on auch nur anfor­dern, wenn es zum Schutz der betrof­fe­nen Per­son erfor­der­lich ist

Der EDÖB selbst hat­te in sei­nem Leit­fa­den zu Sicher­heits­ver­let­zun­gen behaup­tet, er kön­ne eine Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen auch anord­nen, weil es die Leu­te ger­ne lesen:

[…] auch ver­lan­gen, weil nach sei­nem Dafür­hal­ten wegen der gro­ssen Anzahl von Betrof­fe­nen oder einer media­len Bericht­erstat­tung ein öffent­li­ches Inter­es­se dar­an besteht, dass die Ver­ant­wort­li­chen die hohe Anzahl von Betrof­fe­nen und damit indi­rekt auch eine brei­te Öffent­lich­keit in geeig­ne­ter Wei­se mit nähe­ren Infor­ma­tio­nen zu den Fol­gen einer Daten­si­cher­heits­ver­let­zung versorgen.

Das dürf­te damit vom Tisch sein.

Das BVGer bejaht hier aber eine Pflicht, die Betrof­fe­nen über den Vor­fall zu infor­mie­ren, weil das Risi­ko von Phis­hing, Social Engi­nee­ring, Iden­ti­täts­dieb­stahl oder Geld­ab­zug bestehe und von den Betrof­fe­nen redu­ziert wer­den könne:

Von der Daten­si­cher­heits­ver­let­zung sind vor­lie­gend diver­se Per­so­nen­da­ten betrof­fen. In Kom­bi­na­ti­on mit der IBAN, dem Namen und der Adres­se einer Per- son kann ins­be­son­de­re Iden­ti­täts- oder Social-Engi­nee­ring-Betrug began­gen wer­den. Auch könn­te zum Bei­spiel mit­tels eines Last­schrift­ver­fah­rens Geld bezo­gen wer­den. Als Mass­nah­men, wel­che die betrof­fe­ne Per­son selbst ergrei­fen kann, kom­men bei­spiels­wei­se die Ände­rung von­Zu­gangs­da­ten bezie­hungs­wei­se Pass­wör­tern zu Benut­zer­kon­ten, die Prü­fung von Kon­to­aus­zü­gen, die kri­ti­sche Prü­fung von Nach­rich­ten und Anfra­gen, wel­che mög­li­cher­wei­se mit wider­recht­lich beschaff­ten (beson­ders ver­trau­li­chen) Per­so­nen­da­ten fabri­ziert wur­den und Phis­hing-Zwecken die­nen könn­ten, in Betracht […] Die betrof­fe­ne Per­son könn­te bei­spiels­wei­se die­se Mass­nah­men ergrei­fen oder die Infor­ma­ti­on der eige­nen Bank und das Ein­schrän­ken oder Sper­ren des Last­schrift­ver­fah­rens vor­neh­men. Ein Schutz­be­darf der betrof­fe­nen Per­so­nen liegt ent­spre­chend vor, wes­halb sich die Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen als not­wen­dig erweist

Dass seit der Ver­let­zung eini­ge Zeit ver­gan­gen war, änder­te dar­an nichts – gene­rell scheint der Zeit­ab­lauf bei Ver­let­zun­gen wie hier kei­ne Rol­le zu spielen:

Das von der Beschwer­de­füh­re­rin vor­ge­brach­te Argu­ment, wonach auf­grund des Zeit­ab­laufs eine risi­ko­min­dern­de Wir­kung nicht mehr zu erwar­ten sei, ver­fängt nicht. Die seit der Daten­schutz­ver­let­zung ver­stri­che­ne Zeit schliesst einen Miss­brauch der betrof­fe­nen Daten nicht aus. Per­so­nen­da­ten kön­nen nach einer unbe­fug­ten Offen­le­gung jeder­zeit gespei­chert, kopiert und zu einem spä­te­ren Zeit­punkt wei­ter­ver­wen­det oder wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Ein Miss­brauch kann dem­nach auch lan­ge nach der unbe­fug­ten Offen­le­gung respek­ti­ve der Daten­schutz­ver­let­zung erfol­gen. Der Zeit­ab­lauf lässt daher kei­nen ver­läss­li­chen Schluss zu, dass die betrof­fe­nen Daten nicht (mehr) miss­bräuch­lich ver­wen­det wer­den und eine risi­ko­min­dern­de Wir­kung nicht mehr zu erwar­ten wäre. Ent­spre­chend bleibt das Risi­ko eines Daten­miss­brauchs – und damit der Schutz­be­darf der betrof­fe­nen Per­so­nen – unge­ach­tet der seit der Daten­schutz­ver­let­zung ver­gan­ge­nen Zeit bestehen.

Aus­nah­men von der Informationspflicht

Nach Art. 24 Abs. 5 DSG kann der Ver­ant­wort­li­che die Infor­ma­ti­on an die betrof­fe­ne Per­son u.a. dann ein­schrän­ken, auf­schie­ben oder dar­auf ver­zich­ten, wenn die Infor­ma­ti­on unmög­lich ist oder einen unver­hält­nis­mä­ssi­gen Auf­wand erfordert.

Unmög­lich” heisst aber nicht “schwie­rig” und auch nicht “ich weiss nicht, wel­cher Teil mei­ner Kun­den betrof­fen ist”:

Wei­ter kommt eine Ein­schrän­kung der Mel­dung an die betrof­fe­ne Per­son gemäss Art. 24 Abs. 5 Bst. b DSG zunächst dann in Betracht, wenn eine Infor­ma­ti­on unmög­lich ist. Dies trifft ins­be­son­de­re auf Fäl­le zu, in denen der Ver­ant­wort­li­che gar nicht weiss, wel­che Per­so­nen von der Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit betrof­fen sind, was zum Bei­spiel dar­auf zurück­zu­füh­ren sein kann, dass die Log­files, aus denen dies ersicht­lich wäre, nicht mehr vor­han­den sind. Unmög­lich ist die Infor­ma­ti­on sodann, wenn sich zwar die betrof­fe­nen Per­so­nen eru­ie­ren las­sen, deren Kon­takt­an­ga­ben aber nicht bekannt sind. Aller­dings kann sich der Ver­ant­wort­li­che nicht mit dem Argu­ment, er wis­se nicht genau, von wel­chen Per­so­nen sei­ner Kund­schaft die Daten gestoh­len wur­den, der Mel­de­pflicht ent­zie­hen. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen drängt sich eine «über­schie­ssen­de» Mel­dung auf, indem der Ver­ant­wort­li­che auch Per­so­nen infor­miert (und die­se bei­spiels­wei­se zur Ände­rung von Pass­wör­tern auf­for­dert), die mög­li­cher­wei­se gar nicht von der Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit betrof­fen sind. […]

Vor­lie­gend war eine Infor­ma­ti­on aber anschei­nend effek­tiv unmög­lich, weil Apfel­ki­ste als Schutz­mass­nah­me alle mög­li­cher­wei­se betrof­fe­nen URLs bei Bing blockie­ren liess. Das ver­un­mög­li­che tech­nisch eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Kund­schaft. Ob dem effek­tiv so ist, wird aus dem Urteil nicht rest­los klar, anschei­nend auch dem BVGer nicht, aber es spiel­te auch kei­ne Rolle:

Eine Ein­schrän­kung nach Art. 24 Abs. 5 Bst. b DSG ist auch mög­lich, wenn die Infor­ma­ti­on einen unver­hält­nis­mä­ssi­gen Auf­wand erfor­dert. Von einem sol­chen ist zum Bei­spiel aus­zu­ge­hen, wenn eine gro­sse Anzahl betrof­fe­ner Per­so­nen indi­vi­du­ell infor­miert wer­den müss­te, wobei die dadurch ent­ste­hen­den Kosten im Ver­hält­nis zum Infor­ma­ti­ons­ge­winn für die ein­zel­nen Per­so­nen unver­hält­nis­mä­ssig wären. Zu den­ken ist wei­ter an den Fall, in dem die Kon­takt­da­ten einer gro­ssen Anzahl betrof­fe­ner Per­so­nen nur schwer ermit­tel­bar sind bezie­hungs­wei­se hier­für lang­wie­ri­ge Abklä­run­gen erfor­der­lich wären, so dass die Mel­dung erst zu einem Zeit­punkt erfol­gen könn­te, in wel­chem es zur Vor­nah­me von Gegen­mass­nah­men durch die betrof­fe­nen Per­so­nen bereits zu spät ist, nament­lich weil sich das Risi­ko zwi­schen­zeit­lich ver­wirk­licht hat […].

Vor­lie­gend ist eine Iden­ti­fi­ka­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen auf­grund der von der Beschwer­de­füh­re­rin getrof­fe­nen Mass­nah­men nicht mehr mög­lich. Doch selbst wenn eine sol­che mög­lich wäre, so wür­de die Ein­schrän­kung nach Art. 24 Abs. 5 Bst. b DSG zur Anwen­dung gelan­gen, da die Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen 19’000 Kun­din­nen und Kun­den einen unver­hält­nis­mä­ssi­gen Auf­wand bedeu­ten wür­de.

Infor­ma­ti­on durch öffent­li­che Bekanntmachung

Inter­es­san­ter­wei­se schreibt Art. 24 DSG eine Bekannt­ma­chung gar nicht expres­sis ver­bis vor, son­dern nur die Aus­nah­me von der Pflicht zur Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen von einer sol­chen Mög­lich­keit abhän­gig macht, wes­halb der EDÖB eine sol­che Bekannt­ma­chung nicht anord­nen kann – er ver­fügt durch das Instru­ment der eige­nen Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit aber über ein Druckmittel:

[…] Aller­dings sta­tu­iert das DSG kei­ne (aus­drück­li­che) Pflicht, in sol­chen Fäl­len eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung vor­zu­neh­men. Dies erscheint inso­weit ver­tret­bar, als in Kon­stel­la­tio­nen, in denen nur ver­ein­zel­te betrof­fe­ne Per­so­nen nicht indi­vi­du­ell infor­miert wer­den kön­nen, weil z. B. deren E‑Mail-Adres­sen unbe­kannt sind, eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung unver­hält­nis­mä­ssig erschie­ne. Aller­dings sind in Ein­zel­fäl­len auch sto­ssen­de Ergeb­nis­se denk­bar: Sind etwa zahl­rei­che Per­so­nen von einer Ver­let­zung der Daten­si­cher- heit betrof­fen und wür­de deren indi­vi­du­el­le Infor­ma­ti­on einen unver­hält­nis­mä­ssi­gen Auf­wand erfor­dern, ist eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung nach dem Geset­zes­wort­laut im Prin­zip selbst dann nicht erfor­der­lich, wenn dadurch den aus der Ver­let­zung her­rüh­ren­den Risi­ken wirk­sam begeg­net wer­den könn­te. Auch fehlt es dem EDÖB in sol­chen Fäl­len an der Kom­pe­tenz, vom Ver­ant­wort­li­chen (for­mell) die Vor­nah­me einer öffent­li­chen Bekannt­ma­chung zu ver­lan­gen, weil der EDÖB im Rah­men einer ver­wal­tungs­recht­li­chen Mass­nah­me grund­sätz­lich nur ein Ver­hal­ten ein­for­dern kann, zu dem der Ver­ant­wort­li­che bereits von Geset­zes wegen ver­pflich­tet ist. Immer­hin könn­te der EDÖB unter gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen von sich aus die Öffent­lich­keit «über sei­ne Fest­stel­lun­gen und Ver­fü­gun­gen» infor­mie­ren (Art. 57 Abs. 2 DSG). Um einer sol­chen Mass­nah­me zuvor­zu­kom­men, dürf­te dem Ver­ant­wort­li­chen fak­tisch trotz feh­len­der (aus­drück­li­cher) Pflicht regel­mä­ssig gera­ten sein, von sich aus eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung vor­zu­neh­men, soweit dies zum Schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen sinn­voll und im Sin­ne einer Gesamt­be­trach­tung ver­hält­nis­mä­ssig erscheint […].

Die öffent­li­che Infor­ma­ti­on ist aber nur eine Alter­na­ti­ve, wenn sie einer indi­vi­du­el­len Infor­ma­ti­on äqui­va­lent ist (“die Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­son durch eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung in ver­gleich­ba­rer Wei­se sicher­ge­stellt ist”). Das war hier frag­lich. Immer­hin, ganz wir­kungs­los wäre die Infor­ma­ti­on nicht:

Mit einer öffent­li­chen Bekannt­ma­chung zum Bei­spiel auf der Inter­net­sei­te der Beschwer­de­füh­re­rin wür­de ein Infor­ma­ti­ons­ka­nal gewählt, bei dem damit gerech­net wer­den darf, dass er zumin­dest von einem Teil der betrof­fe­nen Kund­schaft erreicht wird und die­se Infor­ma­tio­nen über diver­se Kanä­le (münd­li­che Wei­ter­ga­be, Infor­ma­ti­on über Medi­en usw.) wei- ter­ge­tra­gen wer­den, sodass schliess­lich auch jene betrof­fe­ne Kund­schaft davon Kennt­nis erhält, die nicht aus erster Hand von der Infor­ma­ti­on im Rah­men der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung erfährt. Inhalt­lich wäre der­sel­be Infor­ma­ti­ons­ge­halt mit­zu­tei­len wie im Rah­men einer indi­vi­du­el­len Infor­ma­ti­on. Nach dem Gesag­ten erweist sich eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung grund­sätz­lich als möglich.

Eine Bekannt­ma­chung wäre zudem auch geeig­net, betrof­fe­ne Per­so­nen zu errei­chen (unab­hän­gig davon, ob auch wei­te­re Per­so­nen infor­miert wer­den). Weil eine indi­vi­du­el­le Infor­ma­ti­on nicht mög­lich oder unver­hält­nis­mä­ssig wäre, ist die Bekannt­ma­chung zugleich das mil­de­ste Mit­tel und daher auch erfor­der­lich. Sie ist schliess­lich auch zumut­bar und damit ver­hält­nis­mä­ssig, u.a. weil Apfel­ki­ste an einem mög­li­chen Repu­ta­ti­ons­scha­den sel­ber schuld ist:

Ange­sichts des bestehen­den Schutz­be­dürf­nis­ses kommt die­sem Inter­es­se erheb­li­ches Gewicht zu. Dem­ge­gen­über steht das Inter­es­se der Beschwer­de­füh­re­rin nicht öffent­lich zu infor­mie­ren, um kei­nen Repu­ta­ti­ons­scha­den zu erlei­den und nicht betrof­fe­ne oder poten­zi­el­le Kund­schaft nicht unnö­tig zu ver­un­si­chern. Das Inter­es­se am Schutz des geschäft­li­chen Rufs ist grund­sätz­lich anzu­er­ken­nen. Zu berück­sich­ti­gen ist jedoch, dass der all­fäl­li­ge Repu­ta­ti­ons­scha­den sei­ne Ursa­che in einer von der Beschwer­de­füh­re­rin selbst zu ver­ant­wor­ten­den Daten­schutz­ver­let­zung hat. Es wider­sprä­che dem Schutz­zweck des Daten­schutz­rechts, wenn sich eine (juri­sti­sche) Per­son unter Hin­weis auf mög­li­che Repu­ta­ti­ons­schä­den der Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen ent­zie­hen könn­te. Dass auch nicht betrof­fe­ne oder poten­zi­el­le Kund­schaft Kennt­nis von einer Daten­schutz­ver­let­zung erlangt, stellt kei­ne unver­hält­nis­mä­ssi­ge Zusatz­be­la­stung dar, zumal die Mit­tei­lung sach­lich erfol­gen und auf das Not­wen­di­ge beschränkt wer­den kann. Ins­ge­samt über­wiegt das Inter­es­se der betrof­fe­nen Per­son am Schutz ihrer Per­sön­lich­keit das Inter­es­se der Beschwer­de­füh­re­rin an der Ver­mei­dung einer öffent­li­chen Infor­ma­ti­on; die Mass­nah­me erweist sich dem­nach auch als zumutbar.

Wie gesagt: Der EDÖB darf die öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht anord­nen, weil sie das DSG – in der Les­art des BVGer – nicht aus­drück­lich vor­schreibt. Das kann man sicher bestrei­ten; der Wort­laut sieht eine sol­che Pflicht nicht vor, aber der Geset­zes­zweck ist son­nen­klar. Der EDÖB hat­te eine sol­che Bekannt­ma­chung aber auch gar nicht ange­ord­net – er hat­te nur befoh­len, die Betrof­fe­nen zu informieren.

Das BVGer schützt die­ses Dis­po­si­tiv und hält die öffent­li­che Bekannt­ma­chung für ver­hält­nis­mä­ssig. So weit so gut – es hält zugleich aber fest, dass die Infor­ma­ti­on unmög­lich oder min­de­stens unver­hält­nis­mä­ssig sei und das DSG die öffent­li­che Bekannt­ma­chung nicht wirk­lich anord­ne. Also quid? Am Ende kann man dem BVGer wohl nur die­sel­be Ver­let­zung der Begrün­dungs­pflicht vor­wer­fen, die es dem EDÖB atte­stiert. Die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit ist jeden­falls kei­ne daten­schutz­recht­li­che Grund­la­ge für eine Pflicht zur öffent­li­chen Bekannt­ma­chung. Wes­halb das BVGer eine sol­che Pflicht nicht ein­fach in Art. 24 Abs. 5 hin­ein­ge­le­sen hat, bleibt unklar. Jeden­falls kann eine Nicht­be­ach­tung der Ver­fü­gung unter die­sen Umstän­den unmög­lich zur Unge­hor­sams­stra­fe führen.