Takea­ways (AI):
  • Der EuGH erlaubt natio­na­len Kar­tell­be­hör­den, AGB-DSGVO Ver­stö­ße zu prü­fen, um Markt­miss­brauch festzustellen.
  • Die markt­be­herr­schen­de Stel­lung einer Platt­form beein­flusst die Ein­wil­li­gung der Nut­zer, bleibt aber nicht deren Ursache.
  • Face­book ver­ar­bei­tet beson­de­re Kate­go­rien von Per­so­nen­da­ten, dies muss vom OLG Düs­sel­dorf geprüft werden.
  • Die Rechts­grund­la­ge des Ver­trags erfor­dert, dass Coo­kie-Daten für die Ver­trags­lei­stung uner­läss­lich sind, sonst ist die Ver­ar­bei­tung nicht legitim.

Der EuGH hat bereits am 4. Juli 2023 in der Rs. C‑252/21 im Ver­fah­ren des deut­schen BKar­tA gegen Meta (Face­book) ent­schie­den (hier zu den Schluss­an­trä­gen des GA, dem sich der EuGH weit­ge­hend anschliesst), dass

  • mit­glied­staat­li­che Kar­tell­be­hör­den bei der Prü­fung des Miss­brauchs einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung prü­fen bzw. fest­stel­len dür­fen, dass die AGB des betref­fen­den Unter­neh­mens gegen die DSGVO ver­sto­ssen – dies, soweit die­se Fest­stel­lung das Vor­lie­gen des Markt­miss­brauchs bele­gen kann. Dabei darf die Behör­de aller­dings nicht von ein­schlä­gi­gen Ent­schei­dun­gen der Daten­schutz­be­hör­den abwei­chen, und im Zwei­fel muss sie die Auf­sichts­be­hör­den zur Klä­rung kon­sul­tie­ren oder nach­fra­gen, ob eine sol­che Ent­schei­dung bevor­steht; sie darf dann die eige­ne Unter­su­chung nur fort­set­zen, wenn die Auf­sichts­be­hör­den kei­nen Ein­wand erhe­ben oder sich damit nicht befassen;
  • diue markt­be­herr­schen­de Stel­lung einer Platt­form eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung noch nicht aus­schliesst, aber sie ist ein “wich­ti­ger Aspekt für die Prü­fung”, ob die Ein­wil­li­gung frei­wil­lig ist.

Zum Daten­schutz hält der EuGH u.a. fest, dass

  • Face­book beson­de­re Kate­go­rien von Per­so­nen­da­ten bear­bei­tet, wenn Face­book via Coo­kies o.dgl. regi­striert, dass ein Nut­zer eine Web­site oder App mit Bezug auf den Gegen­stand beson­de­rer Per­so­nen­da­ten nutzt, sich dort regi­striert, Bestel­lun­gen auf­gibt usw., und die­se Daten mit dem Nut­zer­kon­to ver­bin­det. Ob dies hier der Fall ist, muss das vor­le­gen­de OLG Düs­sel­dorf prüfen;
  • der Nut­zer durch das ent­spre­chen­de Auf­ru­fen einer Web­site oder App sei­ne Surf­da­ten nicht “offen­sicht­lich öffent­lich” (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO) macht – das täte er nur, wenn er zuvor, in Kennt­nis der Sach­la­ge, expli­zit zum Aus­druck bringt, dass er die ent­spre­chen­den Daten einer unbe­grenz­ten Zahl von Per­so­nen öffent­lich zugäng­lich machen will. Das kann auch durch ein “Like” o.dgl. erfol­gen, sofern dem Nut­zer klar ist, was er tut;
  • die Rechts­grund­la­ge des Ver­trags nur greift , wenn die Coo­kie (usw.)-Daten objek­tiv uner­läss­lich sind für einen “not­wen­di­gen Bestand­teil der Ver­trags­lei­stung”. Es reicht nicht, dass der Ver­trag die frag­li­che Ver­ar­bei­tung erwähnt oder die­se für die Ver­trags­er­fül­lung ledig­lich hilf­reich ist. Die Per­so­na­li­sie­rung von Wer­bung ist wohl nicht erfor­der­lich; auch dies muss das OLG Düs­sel­dorf aber prüfen;
  • berech­tig­te Inter­es­sen von Face­book wür­den nur vor­lie­gen, wenn die bear­bei­te­ten Nut­zungs­da­ten für das berech­tig­te Inter­es­se – dazu gehö­ren Mar­ke­ting, Sicher­heit und die Pro­dukt­ver­bes­se­rung, nicht aber die Prä­ven­ti­on von Straf­ta­ten; dies habe mit der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit von Meta nichts zu tun (?) – “abso­lut not­wen­dig” sind, die­se Inter­es­sen also anders nicht gewahrt wer­den kön­nen, und die Inter­es­sen der Betrof­fe­nen nicht über­wie­gen. Dabei spielt die Nut­zer­er­war­tung eine wesent­li­che Rolle:
    […] auch wenn die Dien­ste eines sozia­len Online-Netz­werks wie Face­book unent­gelt­lich sind, [kann] der Nut­zer die­ses Netz­werks ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht damit rech­nen […], dass der Betrei­ber die­ses sozia­len Netz­werks sei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ohne sei­ne Ein­wil­li­gung zum Zweck der Per­so­na­li­sie­rung der Wer­bung verarbeitet.

    Aller­dings müs­sen die Nut­zer die Frei­heit haben, die Ein­wil­li­gung in Daten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge zu ver­wei­gern, die für die Erfül­lung des Ver­trags nicht erfor­der­lich sind, und zwar einzeln,

    was bedingt, dass ihnen, gege­be­nen­falls gegen ein ange­mes­se­nes Ent­gelt, eine gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve ange­bo­ten wird, die nicht mit sol­chen Daten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­gen einhergeht.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.