Staatsrat NL: Verletzung der DSGVO impliziert noch keinen Schaden; kein Strafcharakter des Schadenersatzanspruchs
Der niederländische Staatsrat hat in einem Beschluss vom 1. April 2020 (danke an Christian Drechsler für den Hinweis!) festgehalten, dass der Anspruch auf Schadenersatz i.S.v. Art. 82 DSGVO nach Wahl des Geschädigten zusammen mit einer Beschwerde vor den Verwaltungsbehörden oder selbständig vor einem Zivilgericht geltend gemacht