- Die dänische Datenschutzbehörde beantragte eine Busse von 50’000 DKK, weil ein Personalvermittler personenbezogene Daten vor Beantwortung eines Auskunftsersuchens löschte.
- In Dänemark kann die Aufsichtsbehörde keine Bussen selbst verhängen; Polizei und Gericht entscheiden verbindlich über Sanktionen.
- Erwägungsgrund 151 verlangt, dass nationale Verfahren in Dänemark und Estland gleiche Wirkung, Wirksamkeit, Verhältnismässigkeit und Abschreckung der Geldbussen gewährleisten.
Die dänische Datenschutzbehörde hat eine Busse gegen ein Personalvermittlungsunternehmen beantragt. Das Unternehmen hatte Personendaten, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens waren, nach Eingang des Ersuchens und vor der Auskunftserteilung gelöscht. Die Datenschutzbehörde hat das Unternehmen bei der Polizei verzeigt und eine Busse von 50’000 Dänischen Kronen (ca. CHF 7’100) empfohlen.
Anders als in den meisten Mitgliedstaaten kann die Datenschutzbehörde in Dänemark nicht selbst eine Busse verhängen; die Polizei untersucht den Fall, und ein Gericht hat über eine Busse zu entscheiden. Dazu Erwägungsgrund 151:
Nach den Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. Die Vorschriften über die Geldbußen können so angewandt werden, dass die Geldbuße in Dänemark durch die zuständigen nationalen Gerichte als Strafe und in Estland durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verfahrens bei Vergehen verhängt wird, sofern eine solche Anwendung der Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung wie die von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. Daher sollten die zuständigen nationalen Gerichte die Empfehlung der Aufsichtsbehörde, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat, berücksichtigen. In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.