Die Datenschutzstelle Liechtensteins hat Hinweise zur Videoüberwachung nach der DSGVO und dem neuen DSG-LI veröffentlicht. Interessant sind die Ausführungen zur Zulässigkeit gestützt auf ein berechtigtes Interesse (wobei auch andere Rechtsgrundlagen erläutert werden). Die Datenschutzstelle sieht ein berechtigtes Interesse wie folgt:
Ein berechtigtes Interesse kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein. Beispielsweise kann eine Videoüberwachung vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus schützen. Ob diese Zwecke tatsächlich zulässig sind, ist stets an der Gefährdungslage im Einzelfall zu beurteilen. Das berechtigte Interesse ist dann vorhanden, wenn nachweislich eine tatsächliche Gefährdung besteht. Letztere ist vor allem dann gegeben, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Beschädigungen oder Diebstählen gekommen ist. Eine Dokumentation dieser Vorkommnisse wird empfohlen.
Darüber hinaus kann in bestimmten Situationen auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn die Umstände der Lebenserfahrung nach typischerweise eine solche Gefährdung aufweisen, wie etwa in Geschäften, die wertvolle Waren verkaufen (z.B. Juweliere) oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z.B. Banken).
Ist absehbar, dass sich künftige Einbrüche oder Diebstahlschäden mit anderen Mitteln nicht vermeiden lassen, so ist eine Videoüberwachung als zulässiges Mittel einzustufen.
Dies stellt die Datenschutzstelle allerdings unter den Vorbehalt überwiegender Interessen der betroffenen Personen, etwa wenn
[…] die Videoüberwachung in die Intimsphäre der Menschen eingreift, etwa mittels Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen ausserdem auch in jenen Fällen, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, etwa dort, wo Menschen zusammen kommen, essen, trinken oder sich erholen.Ebenfalls als unzulässig eingestuft wird eine permanente Überwachung, die sich für die Betroffenen nicht vermeiden lässt, etwa am Arbeitsplatz.
Das ist grundsätzlich überzeugend. Zu ergänzen wäre allerdings, dass die Interessenabwägung zwar mehr oder weniger schematisch muss, an und für sich aber alle Umstände berücksichtigt, insbesondere auch die “Garantien”, die die DSGVO oft erwähnt, d.h. alle Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person, wozu besondere Transparenzmassnahmen zählen (ggf. über Art. 12 und 13 DSGVO hinaus), aber auch eine Datenschutzfolgenabschätzung, die auch freiwillig durchgeführt werden kann (soweit sie nicht nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO bzw. einer Blacklist vorgeschrieben ist) und bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
Zudem muss die Überwachung transparent sein, was bei der Videoüberwachung ein Hinweisschild erfordere. Die Datenschutzstelle schlägt dazu folgende Muster vor (die etwas knapper ausfallen als die Muster der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen):