Der EDÖB in „10vor10“ zur Stimm­erken­nung bei PostFinance

Die Post­Fi­nan­ce ermög­licht im Kon­takt­cen­ter seit Sep­tem­ber 2018 die Iden­ti­fi­ka­ti­on durch Stim­merken­nung (vgl. hier). Das Schwei­zer Fern­se­hen wid­me­te dem The­ma in der Sen­dung „10vor10“ vom 20. Mai 2019 einen Bei­trag, in dem sich der EDÖB, Adri­an Lob­si­ger, zum The­ma äusser­te. Inter­es­sant waren sei­ne Bemer­kun­gen zur Ungleich­be­hand­lung schwei­ze­ri­scher und aus­län­di­scher Kun­den: Den Aus­sa­gen in der Sen­dung zufol­ge bear­bei­tet Post­Fi­nan­ce Stimm­auf­nah­men aus­län­di­scher Kun­den nur mit Ein­wil­li­gung, Auf­nah­men schwei­ze­ri­scher Kun­den dage­gen bis auf Wider­ruf ein­wil­li­gungs­frei. Aus Sicht des EDÖB ist dies unver­ständ­lich; es füh­re zu einer unge­recht­fer­tig­ten Schlech­ter­stel­lung schwei­ze­ri­scher Kun­den. Aber selbst­ver­ständ­lich steht es Post­Fi­nan­ce frei, aus­län­di­sche und inlän­di­sche Kun­den je nach anwend­ba­rem Recht anders zu behan­deln, wie das vie­le Unter­neh­men aus unter­schied­li­chen Über­le­gun­gen tun. Die Ungleich­be­hand­lung ist nicht jene der Post­Fi­nan­ce, son­dern jene unter­schied­li­cher Gesetz­ge­ber, und auch der EDÖB wird von schwei­ze­ri­schen Unter­neh­men nicht wirk­lich ver­lan­gen, zur Über­brückung inter­na­tio­nal unter­schied­li­cher Regu­lie­run­gen frei­wil­lig ein Son­der­op­fer zu erbringen.

Die Hal­tung des EDÖB hat allen­falls mit der von sei­ner Behör­de öfter wie­der­hol­ten Auf­fas­sung zu tun, die Bear­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten sei stets recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig. Die­se Hal­tung ist schlicht gesetz­wid­rig. Es ist unbe­strit­ten, dass die Bear­bei­tung beson­de­rer Per­so­nen­da­ten nach dem gel­ten­den DSG grund­sätz­lich eben­so wenig recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig ist wie die Bear­bei­tung von Tri­vi­al­da­ten. Dar­an ändert der auch der Ent­wurf des revi­dier­ten DSG nichts; abge­se­hen davon, dass es sich bei Stimm­pro­fi­len nicht um beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten han­delt, solan­ge sie nicht mit Blick auf ein von Art. 3 lit. c DSG erfass­tes Merk­mal aus­ge­wer­tet werden.

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