Die PostFinance ermöglicht im Kontaktcenter seit September 2018 die Identifikation durch Stimmerkennung (vgl. hier). Das Schweizer Fernsehen widmete dem Thema in der Sendung „10vor10“ vom 20. Mai 2019 einen Beitrag, in dem sich der EDÖB, Adrian Lobsiger, zum Thema äusserte. Interessant waren seine Bemerkungen zur Ungleichbehandlung schweizerischer und ausländischer Kunden: Den Aussagen in der Sendung zufolge bearbeitet PostFinance Stimmaufnahmen ausländischer Kunden nur mit Einwilligung, Aufnahmen schweizerischer Kunden dagegen bis auf Widerruf einwilligungsfrei. Aus Sicht des EDÖB ist dies unverständlich; es führe zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung schweizerischer Kunden. Aber selbstverständlich steht es PostFinance frei, ausländische und inländische Kunden je nach anwendbarem Recht anders zu behandeln, wie das viele Unternehmen aus unterschiedlichen Überlegungen tun. Die Ungleichbehandlung ist nicht jene der PostFinance, sondern jene unterschiedlicher Gesetzgeber, und auch der EDÖB wird von schweizerischen Unternehmen nicht wirklich verlangen, zur Überbrückung international unterschiedlicher Regulierungen freiwillig ein Sonderopfer zu erbringen.
Die Haltung des EDÖB hat allenfalls mit der von seiner Behörde öfter wiederholten Auffassung zu tun, die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sei stets rechtfertigungsbedürftig. Diese Haltung ist schlicht gesetzwidrig. Es ist unbestritten, dass die Bearbeitung besonderer Personendaten nach dem geltenden DSG grundsätzlich ebenso wenig rechtfertigungsbedürftig ist wie die Bearbeitung von Trivialdaten. Daran ändert der auch der Entwurf des revidierten DSG nichts; abgesehen davon, dass es sich bei Stimmprofilen nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, solange sie nicht mit Blick auf ein von Art. 3 lit. c DSG erfasstes Merkmal ausgewertet werden.