Die Artikel-29-Arbeitsgruppe hat sich heute (26. Juli 2016) in einer Pressmitteilung (Article 29 Working Party Statement on the decision of the European Commission on the EU‑U.S. Privacy Shield) zur Einführung des Privacy Shields geäussert.
- Die Arbeitsgruppe bedauert, dass der Privacy Shield in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte des Datenaustauschs kein generelles Widerspruchsrecht oder spezifisch auf automatisierte Entscheidungen anwendbare Regeln einführt.
- Bezüglich des Zugangs von U.S. Behörden zu den übermittelten Daten hätte sich die Arbeitsgruppe strengere Zusicherungen seitens der USA betreffend die Unabhängigkeit und Kompetenzen der Ombudsstelle erhofft.
- Bezüglich des Sammelns personenbezogener Daten in grossem Umfang vermisst die Arbeitsgruppe eine konkrete Zusicherung der U.S. Behörden, solche Praktiken tatsächlich zu unterlassen.
Des Weiteren werde sich die erste gemeinsame jährliche Überprüfung der Angemessenheitsentscheidung als entscheidendes Moment erweisen, um die Stabilität und Effizienz des Privacy Shields zu beurteilen. Dies auch mit Blick auf die Standardvertragsklauseln und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Deswegen sei es von grosser Bedeutung, dass alle an der Überprüfung beteiligten – also auch die EU Datenschutzbehörden – Zugang zu sämtlichen erforderlichen Informationen erhielten. Insbesondere auch zu Informationen, welche eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf das Sammeln personenbezogener Daten durch U.S. Behörden erlaube.