Die SPK‑N hat die Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Kam­mern geprüft und lei­tet ihre Anträ­ge nun an den Natio­nal­rat weiter.

  • Ableh­nend zum Beschluss des Stän­de­ra­tes vom 18. Dezem­ber 2019 stellt die SPK‑N ihrem Rat die fol­gen­den Anträge: 
    • Es soll am libe­ra­len Begriff des Pro­filings fest­ge­hal­ten wer­den und kei­ne Unter­schei­dung zum Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko vor­ge­nom­men wer­den, wofür der Stän­de­rat zusätz­li­chen Schutz verlangte.
    • Den Ver­ant­wort­li­chen soll kei­ne expli­zi­te Infor­ma­ti­ons­pflicht betref­fend sei­ne Absicht Per­so­nen­da­ten zwecks Prü­fung der Kre­dit­wür­dig­keit zu bear­bei­ten und bekannt­zu­ge­ben tref­fen. Die Bear­bei­tung zwecks Boni­täts­prü­fung stellt einen Recht­fer­ti­gungs­grund gemäss Art. 27 E‑DSG (über­wie­gen­des Inter­es­se) dar, sofern die Per­so­nen­da­ten nicht älter als fünf Jah­re sind. Dem Beschluss des Natio­nal­ra­tes, wonach die Infor­ma­tio­nen nicht älter als zehn Jah­re sein dür­fen, wur­de offen­bar nicht gefolgt. In die­sem Zusam­men­hang wur­de auch dem Beschluss des Stän­de­ra­tes hin­sicht­lich eines erhöh­ten Min­der­jäh­ri­gen­schut­zes Rech­nung getra­gen, wonach die Daten zwecks Kre­dit­prü­fung nur an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den dür­fen, wenn die­se die Infor­ma­tio­nen für den Abschluss eines Ver­trags benö­tigt wird und die betrof­fe­ne Per­son voll­jäh­rig ist.
  • In wei­te­ren wich­ti­gen Punk­ten folgt die SPK‑N der klei­nen Kam­mer und bean­tragt dem Natio­nal­rat von sei­nem ursprüng­li­chen Beschluss wie folgt abzuweichen: 
    • Der Ver­ant­wort­li­che soll auf eine Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­so­nen ver­zich­ten kön­nen, wenn die Per­so­nen­da­ten nicht Drit­ten bekannt gege­ben wer­den, wobei die SPK‑N tat­säch­lich ein sog. Kon­zern­pri­vi­leg in die­sem Zusam­men­hang zu befür­wor­ten scheint;
    • Macht die betrof­fe­ne Per­son von ihrem Aus­kunfts­recht Gebrauch, soll ein Min­dest­ka­ta­log und kei­ne abschlie­ssen­de Liste der mit­zu­tei­len­den Infor­ma­tio­nen ins Gesetz auf­ge­nom­men wer­den; mass­ge­bend sind alle Infor­ma­tio­nen, wel­che zur Aus­übung der Betrof­fe­nen­rech­te erfor­der­lich sind.
    • Eben­falls spricht sich die SPK‑N für eine Sank­tio­nie­rung bei Ver­let­zung der Min­dest­an­for­de­run­gen an die Daten­si­cher­heit aus, was der Natio­nal­rat strei­chen wollte.

Der Natio­nal­rat wird nun über die Dif­fe­ren­zen und die Anträ­ge sei­ner Kom­mis­si­on bera­ten bevor der Ent­wurf erneut an die klei­ne Kam­mer ver­wie­sen wird.

Die SPK‑N hat zugleich auch das Pro­to­koll zur Ände­rung des Über­ein­kom­mens des Euro­pa­ra­tes zum Schutz des Men­schen bei der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten abge­seg­net, was nun vom Natio­nal­rat eben­falls zu bestä­ti­gen ist, damit der Bun­des­rat das Abkom­men rati­fi­zie­ren kann, sofern der Stän­de­rat eben­falls zustimmt.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.