Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung zur Vereinfachung der Umsetzung des AI Act (Digital Omnibus on AI, COM(2025) 836) am 29. Juni 2026 endgültig angenommen, nachdem das Parlament am 16. Juni 2026 zugestimmt hatte. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Die Verordnung wird nun im Amtsblatt publiziert werden und tritt dann am dritten Tag danach in Kraft.
Inhaltlich verschiebt der Omnibus vor allem das Inkrafttreten der Pflichten für Hochrisiko-Systeme; die weiteren Entlastungen fallen etwas enger aus als erwartet:
- Pflichten für Hochrisiko-KI: Die Geltung wird für Systeme nach Anhang III von 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für Systeme in regulierten Produkten nach Anhang I von 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
- Neues Verbot (Art. 5): Verboten werden als neue Fallgruppe das Inverkehrbringen und der Einsatz von KI-Systemen zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs (CSAM) oder nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen identifizierbarer Personen (“Nudifier”). Das erfasst auch generische Bild- und Videomodelle, sofern angemessene Schutzvorkehrungen fehlen. Anwendbar ab 2. Dezember 2026. Das Verbot stammt nicht aus dem Kommissionsvorschlag, sondern wurde im Gesetzgebungsverfahren eingefügt.
- Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2): Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die weiteren Transparenzpflichten (Art. 50 Abs. 1, 3 und 4) bleiben weiterhin ab dem 2. August 2026 anwendbar.
- Bias-Daten (Art. 4a): Provider und Deployer dürfen besonders schützenswerte Daten zur Erkennung und zu Korrektur von Bias (Verzerrungen) bearbeiten, soweit dies strikt erforderlich ist.
- Reallabore: Die Frist der Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines Reallabors wird auf den 2. August 2027 erstreckt.
Beim Verhältnis zum sektoralen Recht bleibt der Omnibus hinter den Erwartungen zurück. Die Überschneidungen zwischen dem AI Act und Produktrecht werden für Maschinenprodukte aufgelöst, die künftig allein den sektoralen Sicherheitsregeln folgen. Für Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge und Wasserfahrzeuge sollen die Überschneidungen über Durchführungsrechtsakte bereinigt werden.
Noch ausstehend ist allgemeine Digital Omnibus zu DSGVO, ePrivacy, NIS2 und Data Act.