In den Medien war in den letzten Tagen wiederholt zu lesen, dass in Wien aus Datenschutzgründen rund 200’000 Klingelschilder entfernt werden sollen (z.B. bei heise.de: “Anonymer Wohnen mit DSGVO”). Anscheinend gab es auch in Deutschland ähnliche Auffassungen. Die Bayrische Aufsichtsbehörde, das BayLDA, sah sich daher zu einer Klarstellung veranlasst: Das Anbringen von Klingelschildern ist eine weder ganz noch teilweise automatisierte Datenverarbeitung, weshalb die DSGVO nach Art. 2 gar nicht anwendbar ist. Wäre sie es, so wäre dieser Vorgang – Ausnahmen vorbehalten – durch ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Die Auffassung, das Anbringen von Klingelschildern sei ohne Einwilligung unzulässig, sei schlicht “unsinnig”.