- Die BayLDA stellte klar, dass das Anbringen von Klingelschildern keine (teil-)automatisierte Datenverarbeitung ist und somit die DSGVO nach Art. 2 nicht anwendbar ist.
- Wäre die DSGVO anwendbar, wäre das Anbringen von Klingelschildern grundsätzlich durch ein berechtigtes Interesse gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt, Ausnahmen vorbehalten.
- Die Behauptung, Klingelschilder seien ohne Einwilligung unzulässig, bezeichnete die BayLDA als unsinnig und widersprüchlich zu ihrer Rechtsauffassung.
In den Medien war in den letzten Tagen wiederholt zu lesen, dass in Wien aus Datenschutzgründen rund 200’000 Klingelschilder entfernt werden sollen (z.B. bei heise.de: “Anonymer Wohnen mit DSGVO”). Anscheinend gab es auch in Deutschland ähnliche Auffassungen. Die Bayrische Aufsichtsbehörde, das BayLDA, sah sich daher zu einer Klarstellung veranlasst: Das Anbringen von Klingelschildern ist eine weder ganz noch teilweise automatisierte Datenverarbeitung, weshalb die DSGVO nach Art. 2 gar nicht anwendbar ist. Wäre sie es, so wäre dieser Vorgang – Ausnahmen vorbehalten – durch ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Die Auffassung, das Anbringen von Klingelschildern sei ohne Einwilligung unzulässig, sei schlicht “unsinnig”.