Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat entschieden (DSB-D122.970/0004-DSB/2019 vom 8.11.2019), dass es das Erleichterungsgebot von Art. 12 Abs. 2 DSGVO verletzt, wenn eine Verantwortliche bei der Identitätsprüfung bei Betroffenenanfragen unnötige Zusatzangaben verlangt.
Die betroffene Person war Nutzerin eines Online-Kleinanzeigenportals, bei dem sie ein Pseudonym angelegt und nur ihren Vornamen und ihre E‑Mail-Adresse, nicht aber ihren Nachnamen hinterlegt hatte. Auf Löschantrag der betroffenen Person verlangte die Verantwortliche zur Identifizierung u.a. auch die Angabe des Nachnamens.
Dadurch verletzte die Verantwortliche das Erleichterungsgebot der DSGVO bei der Ausübung von Betroffenenrechten. Die verlangten weiteren Angaben waren für eine Identifizierung nicht erforderlich, weil die Angabe der gespeicherten Profildaten ausgereicht hätte, noch waren sie dafür geeignet, nachdem die Verantwortliche keine Vergleichsdaten gespeichert hatte, deren Identität mit den Identifizierungsangaben sie hätte überprüfen können. Die DSB setzte der Verantwortlichen daher Frist von zwei Wochen zur Löschung des Profils.
Auf Basis des DSG wäre – bei strenger Auslegung – das gleiche Ergebnis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b, Art. 15 und Art. 4 Abs. 2 DSG möglich (Löschanspruch nach Widerspruch gegen die weitere Bearbeitung verbunden mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz).