DSB AT: Erleich­te­rungs­ge­bot von Art. 12 Abs. 2 DSGVO verletzt

Die öster­rei­chi­sche Daten­schutz­be­hör­de (DSB) hat ent­schie­den (DSB-D122.970/0004-DSB/2019 vom 8.11.2019), dass es das Erleich­te­rungs­ge­bot von Art. 12 Abs. 2 DSGVO ver­letzt, wenn eine Ver­ant­wort­li­che bei der Iden­ti­täts­prü­fung bei Betrof­fe­nen­an­fra­gen unnö­ti­ge Zusatz­an­ga­ben verlangt.

Die betrof­fe­ne Per­son war Nut­ze­rin eines Online-Klein­an­zei­gen­por­tals, bei dem sie ein Pseud­onym ange­legt und nur ihren Vor­na­men und ihre E‑Mail-Adres­se, nicht aber ihren Nach­na­men hin­ter­legt hat­te. Auf Lösch­an­trag der betrof­fe­nen Per­son ver­lang­te die Ver­ant­wort­li­che zur Iden­ti­fi­zie­rung u.a. auch die Anga­be des Nachnamens.

Dadurch ver­letz­te die Ver­ant­wort­li­che das Erleich­te­rungs­ge­bot der DSGVO bei der Aus­übung von Betrof­fe­nen­rech­ten. Die ver­lang­ten wei­te­ren Anga­ben waren für eine Iden­ti­fi­zie­rung nicht erfor­der­lich, weil die Anga­be der gespei­cher­ten Pro­fil­da­ten aus­ge­reicht hät­te, noch waren sie dafür geeig­net, nach­dem die Ver­ant­wort­li­che kei­ne Ver­gleichs­da­ten gespei­chert hat­te, deren Iden­ti­tät mit den Iden­ti­fi­zie­rungs­an­ga­ben sie hät­te über­prü­fen kön­nen. Die DSB setz­te der Ver­ant­wort­li­chen daher Frist von zwei Wochen zur Löschung des Profils.

Auf Basis des DSG wäre – bei stren­ger Aus­le­gung – das glei­che Ergeb­nis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b, Art. 15 und Art. 4 Abs. 2 DSG mög­lich (Lösch­an­spruch nach Wider­spruch gegen die wei­te­re Bear­bei­tung ver­bun­den mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz).

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter