Wie swissblawg berichtet hat, ist DSG 8 trotz des Persönlichkeitsbezugs urheberrechtlich geschützter Werke keine Grundlage, um Auskünfte über URG 62 I lit. a hinaus zu erhalten. Vorbehalten bleiben Auskünfte über Personendaten im eigentlichen Anwendungsbereich; damit hatte sich das BGer hier nicht zu befassen.
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Über daten:recht
daten:recht - hier schreibt das Datenrechtsteam von Walder Wyss AG