Wie swissblawg berichtet hat, ist DSG 8 trotz des Persönlichkeitsbezugs urheberrechtlich geschützter Werke keine Grundlage, um Auskünfte über URG 62 I lit. a hinaus zu erhalten. Vorbehalten bleiben Auskünfte über Personendaten im eigentlichen Anwendungsbereich; damit hatte sich das BGer hier nicht zu befassen.