DSG-Revi­si­on: Bera­tun­gen abge­schlos­sen – Schluss­ab­stim­mung folgt vor­aus­sicht­lich Ende der Woche

Am 23. Sep­tem­ber 2020 hat am Mor­gen zunächst der Stän­de­rat über die ver­blei­ben­den Dif­fe­ren­zen bera­ten. Er hält an sei­nem Beschluss vom 2. Juni 2020 mehr­heit­lich fest:

  • Das Kon­zept des Pro­filings mit hohem Risi­ko (Art. 4fbis E‑DSG) soll nach wie vor im Gesetz ver­an­kert blei­ben; in die­sem Sin­ne soll nicht nur bei der Bear­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten, son­dern auch beim Pro­fil­ing durch ein Bun­des­or­gan und eben auch beim Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko am Aus­drück­lich­keits­er­for­der­nis bei Ein­wil­li­gungen (Art. 5 Abs. 7 E‑DSG) fest­ge­hal­ten wer­den, wenn denn eine Ein­wil­li­gung ver­langt ist.
  • Recht­fer­ti­gung bei Boni­täts­prü­fun­gen (Art. 27 lit. c Ziff.1 E‑DSG): Sofern der Ver­ant­wort­li­che Per­so­nen­da­ten zwecks Boni­täts­prü­fun­gen bear­bei­tet, sol­len sol­che Bear­bei­tun­gen nur dann im über­wie­gen­den Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen lie­gen, wenn es sich dabei weder um beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten noch um ein Pro­fil­ing handelt.

Der Stän­de­rat ist dem Natio­nal­rat nur in einem Punkt gefolgt: Per­so­nen­da­ten zwecks Boni­täts­prü­fun­gen sol­len zehn Jah­re zurück­ver­folgt wer­den dür­fen und nicht bloss fünf Jah­re, wie vom Bun­des­rat ursprüng­lich vor­ge­schla­gen, um noch von einem über­wie­gen­den Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen gedeckt zu sein.

Im Anschluss wur­de die Eini­gungs­kon­fe­renz erfolg­reich durch­ge­führt. Das Ergeb­nis wur­de nicht ver­öf­fent­licht, aber zumin­dest spricht vie­les dafür, dass sie sich der Hal­tung des Stän­de­rats ange­schlos­sen hat. Die Ergeb­nis­se der Eini­gungs­kon­fe­renz wer­den mor­gen von den Räten bera­ten und vor­aus­sicht­lich beschlossen.

Die Schluss­ab­stim­mung über den ent­spre­chen­den Geset­zes­ent­wurf folgt vor­aus­sicht­lich am Frei­tag die­ser Woche (25. Sep­tem­ber 2020).

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