Am 23. September 2020 hat am Morgen zunächst der Ständerat über die verbleibenden Differenzen beraten. Er hält an seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 mehrheitlich fest:
- Das Konzept des Profilings mit hohem Risiko (Art. 4fbis E‑DSG) soll nach wie vor im Gesetz verankert bleiben; in diesem Sinne soll nicht nur bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, sondern auch beim Profiling durch ein Bundesorgan und eben auch beim Profiling mit hohem Risiko am Ausdrücklichkeitserfordernis bei Einwilligungen (Art. 5 Abs. 7 E‑DSG) festgehalten werden, wenn denn eine Einwilligung verlangt ist.
- Rechtfertigung bei Bonitätsprüfungen (Art. 27 lit. c Ziff.1 E‑DSG): Sofern der Verantwortliche Personendaten zwecks Bonitätsprüfungen bearbeitet, sollen solche Bearbeitungen nur dann im überwiegenden Interesse des Verantwortlichen liegen, wenn es sich dabei weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling handelt.
Der Ständerat ist dem Nationalrat nur in einem Punkt gefolgt: Personendaten zwecks Bonitätsprüfungen sollen zehn Jahre zurückverfolgt werden dürfen und nicht bloss fünf Jahre, wie vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen, um noch von einem überwiegenden Interesse des Verantwortlichen gedeckt zu sein.
Im Anschluss wurde die Einigungskonferenz erfolgreich durchgeführt. Das Ergebnis wurde nicht veröffentlicht, aber zumindest spricht vieles dafür, dass sie sich der Haltung des Ständerats angeschlossen hat. Die Ergebnisse der Einigungskonferenz werden morgen von den Räten beraten und voraussichtlich beschlossen.
Die Schlussabstimmung über den entsprechenden Gesetzesentwurf folgt voraussichtlich am Freitag dieser Woche (25. September 2020).