Die Einigungskonferenz hat am 23. September über die verbleibenden Differenzen der beiden Kammern entschieden und sich in allen Punkten dem Ständerat angeschlossen (vgl. Fahne).
Das heisst:
- Das Profiling mit hohem Risiko wird gesetzlich verankert (Art. 4 fbis E‑DSG);
- entsprechend muss bei einem Profiling mit hohem Risiko eine allenfalls erforderliche Einwilligung ausdrücklich sein. Das Ausdrücklichkeitserfordernis gilt ebenfalls bei Bearbeitungen besonders schützenswerter Personendaten und bei einem ordentlichen Profiling (Art. 4 lit. f E‑DSG) durch ein Bundesorgan;
- bei Bonitätsprüfungen, welche besonders schützenswerte Personendaten oder ein Profiling mit hohem Risiko einschliessen, entfällt das überwiegende Interesse des Verantwortlichen.
Beide Räte haben sich im Rahmen ihrer heutigen Beratungen für diese Anträge ausgesprochen (vgl. Abstimmungsergebnisse im Amtlichen Bulletin, provisorischer Text). Am kommenden Freitag, 25. Septeber 2020 finden die Schlussabstimmungen hinsichtlich des entsprechenden Gesetzestextes statt.