- Der Nationalrat diskutierte am 17. September 2020 über das revidierte Datenschutzgesetz (E‑DSG).
- Genetische Daten gelten als besonders schützenswerte Personendaten gemäß dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats.
- Es wird kein besonderes Widerspruchsrecht gegen Profiling eingeführt, wodurch der Minderheitsantrag abgelehnt wurde.
- Das Konzept des Profiling mit hohem Risiko wurde vom Nationalrat gestrichen, entgegen dem Vorschlag des Ständerats.
- Die Einwilligung für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist erforderlich, jedoch nicht im Profiling mit hohem Risiko.
Der Nationalrat hat am 17. September 2020 über die verbleibenden Differenzen des revidierten Datenschutzgesetzes (E‑DSG) beraten. Der provisorische Text zum Sitzungsverlauf und den Abstimmungsergebnissen (Amtl. Bulletin) ist unter folgendem Link verfügbar. Die letzte veröffentlichte Fahne mit den Anträgen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 2020 findet sich hier.
Gemäss aktuellem Stand wurden die folgenden Punkte bereinigt:
- Der Nationalrat folgt dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats, wonach sämtliche genetische Daten als besonders schützenswerte Personendaten gelten sollen (Art. 4 lit. c Ziff. 3 E‑DSG).
- Gemäss Mehrheit soll kein besonderes Widerspruchsrecht gegen Profiling eingeführt werden, womit der Minderheitsantrag, welcher im Juli in der staatspolitischen Kommission gestellt wurde, wiederum fallengelassen wird (vgl. Art. 5 Abs. 8 E‑DSG in der Fahne vom 2. Juli).
In den meisten Punkten folgte allerdings keine Bereinigung:
- Nach der Mehrheit des Nationalrats sei das Konzept des Ständerats zum Profiling mit hohem Risiko zu streichen (Art. 4 lit. fbis E‑DSG). Eine Minderheit folgt dem Ständeratsbeschluss vom 2. Juni 2020 und will das Konzept beibehalten.
- Eine ggf. erforderliche Einwilligung soll nur für die Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten ausdrücklich sein müssen, jedoch nicht – wie vom Ständerat verlangt- auch beim Profiling durch ein Bundesorgan und ggf. beim Profiling mit hohem Risiko durch private Personen (Art. 5 Abs. 7 E‑DSG).
- Bei der Bonitätsprüfung hält der Nationalrat an seinem Rechtfertigungskonzept fest (Art. 27 lit. c E‑DSG) und weicht von der strengeren Haltung des Bundes- und Ständerates ab. Ein überwiegendes privates Interesse des Verantwortlichen sei gemäss Nationalrat anzunehmen, wenn:
- keine besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden (der Ständerat liesse ein solches beim Profiling mit hohem Risiko ebenfalls entfallen); und
- die bearbeiteten Personendaten nicht älter als zehn Jahre sind (Bundesrat und Ständerat plädieren für fünf Jahre).
Die Fahne mit dem definitiven Beschluss des Nationalrates wird nach Veröffentlichung hier aufgeschaltet. Gemäss Sessionsprogramm ist das DSG im Ständerat ebenfalls bereits in der aktuellen Session für den 23. September traktandiert. Im Nationalrat steht noch ein weiterer Termin für den 24. September 2020 auf dem Programm. Inwiefern der Nationalrat dann nochmals beraten wird, ist aktuell aber nicht bekannt.