DSK: berech­tig­tes Inter­es­se bei Asset Deals

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Die deut­sche Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) hat sich mit der Fra­ge beschäf­tigt, unter wel­chen Umstän­den die Daten­be­ar­bei­tung bei Asset Deals in einem berech­tig­ten Inter­es­se i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f liegt. Sie hat dafür eine Rei­he von Fall­grup­pen defi­niert, in denen nach ihrer Auf­fas­sung ein berech­tig­tes Inter­es­se besteht (dem kei­ne über­wie­gen­den gegen­läu­fi­gen Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­so­nen entgegenstehen):

  • Kun­den­da­ten bei lau­fen­den Ver­trä­gen, wenn der Kun­de den Ver­trags­über­gang genehmigt;
  • Bestands­kun­den ohne lau­fen­de Ver­trä­ge und letz­ter Ver­trags­be­zie­hung älter als 3 Jah­re: hier soll der Erwer­ber die Daten nur zu Archi­vie­rungs­zwecken ver­wen­den dürfen;
  • poten­ti­el­le Kun­den mit „fort­ge­schrit­te­ner Ver­trags­an­bah­nung“ und Bestands­kun­den ohne lau­fen­de Ver­trä­ge und letz­ter Ver­trags­be­zie­hung jün­ger als 3 Jah­re: hier soll der Erwer­ber die Kun­den auf den Über­gang hin­wei­sen und ihnen eine „gross­zü­gi­ge“ Wider­spruchs­frist ein­räu­men; erfolgt kein Wider­spruch, darf der Erwer­ber die Daten (exklu­si­ve Bank­da­ten) pro­duk­tiv nutzen;
  • Kun­den­da­ten bei offe­nen For­de­run­gen: For­de­run­gen dür­fen über­mit­telt werden;
  • Beson­de­re Kate­go­rien von Per­so­nen­da­ten: Die Über­mitt­lung ist nur mit Ein­wil­li­gung zulässig.

Die Hal­tung der DSK – der sich die Behör­den Sach­sens und Ber­lins nicht ange­schlos­sen haben – wird kaum begrün­det, macht aber immer­hin deut­lich, dass das berech­tig­te Inter­es­se auch im Rah­men von Asset Deals durch­aus eine Rechts­grund­la­ge bie­ten kann.