Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Datenbearbeitung bei Asset Deals in einem berechtigten Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f liegt. Sie hat dafür eine Reihe von Fallgruppen definiert, in denen nach ihrer Auffassung ein berechtigtes Interesse besteht (dem keine überwiegenden gegenläufigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen):
- Kundendaten bei laufenden Verträgen, wenn der Kunde den Vertragsübergang genehmigt;
- Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre: hier soll der Erwerber die Daten nur zu Archivierungszwecken verwenden dürfen;
- potentielle Kunden mit „fortgeschrittener Vertragsanbahnung“ und Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre: hier soll der Erwerber die Kunden auf den Übergang hinweisen und ihnen eine „grosszügige“ Widerspruchsfrist einräumen; erfolgt kein Widerspruch, darf der Erwerber die Daten (exklusive Bankdaten) produktiv nutzen;
- Kundendaten bei offenen Forderungen: Forderungen dürfen übermittelt werden;
- Besondere Kategorien von Personendaten: Die Übermittlung ist nur mit Einwilligung zulässig.
Die Haltung der DSK – der sich die Behörden Sachsens und Berlins nicht angeschlossen haben – wird kaum begründet, macht aber immerhin deutlich, dass das berechtigte Interesse auch im Rahmen von Asset Deals durchaus eine Rechtsgrundlage bieten kann.