DSK: DSGVO-26-Ver­ein­ba­rung von Face­book nicht rechtskonform

Die deut­sche Daten­schutz-Kon­fe­renz hat in einem auf den 1. April 2019 datier­ten Posi­ti­ons­pa­pier (Posi­tio­nie­rung zur Ver­ant­wort­lich­keit und Rechen­schafts­pflicht bei Face­book-Fan­pages sowie der auf­sichts­be­hörd­li­chen Zustän­dig­keit) die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die von Face­book bereit­ge­stell­te Ver­ein­ba­rung zur gemein­sa­men Ver­ant­wor­tung den Anfor­de­run­gen von Art. 26 DSGVO an sol­che Ver­ein­ba­run­gen nicht genü­ge. Face­book hat­te mit die­ser Ver­ein­ba­rung auf das Urteil des EuGH reagiert, in dem der EuGH Sei­ten­be­trei­ber und Face­book über­ra­schend als gemein­sam Ver­ant­wort­li­che qua­li­fi­ziert hatte.

Die Auf­fas­sung der DSK hät­te zur Fol­ge, dass der Betrieb von Face­book-Fan­pages der­zeit nicht rechts­kon­form mög­lich ist, im Anwen­dungs­be­reich der DSGVO.

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