Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Pressemitteilung zum Urteil des EuGH i.S. Schrems II veröffentlicht. Sie hält darin fest, dass
- die bestehenden Standardvertragsklauseln für eine Übermittlung von Personendaten in die USA und andere Drittländer grundsätzlich weiter genutzt werden können, der EuGH aber die Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers betont hat, zu bewerten, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland “ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Union” geniessen. Andernfalls sollten weitere Massnahmen zur Sicherstellung des geforderten Schutzniveaus geprüft werden. “Das Recht des Drittlandes darf diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen jedoch nicht in einer Weise beeinträchtigen, die ihre tatsächliche Wirkung vereitelt.” Ferner: “Nach dem Urteil des EuGH reichen bei Datenübermittlungen in die USA Standardvertragsklauseln ohne zusätzliche Maßnahmen grundsätzlich nicht aus.”
- Die Wertungen des Urteils finden auch auf BCR Anwendung. Auch sie müssen ein im Wesentlichen gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der EU garantieren.
- Der EuGH hat auch den Aufsichtsbehörden eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung der DSGVO zugewiesen. Die deutschen Aufsichtsbehörden werden sich in ihrem Vorgehen im Europäischen Datenschutzausschuss abstimmen.