Martin Eckert hat in der aktuellen SJZ einen Aufsatz zum Thema “Digitale Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sache” veröffentlicht. Der Aufsatz basiert auf einem am 2. Februar 2016 gehaltenen Referat (PDF). Eckert vertritt darin auf Auffassung, dass “digitale Daten” (in einem Binärcode codierte und gespeicherte, maschinenlesbare Informationen) die Voraussetzungen der Sacheigenschaft erfüllen und daher de lege lata dem Sachenrecht zugeordnet werden können:
Die von Wiegand vertretene Funktionalität des Sachbegriffs und die Realitäten und Bedürfnisse der Digital Economy erlauben eine Ausdehnung des herkömmlichen Sachbegriffs auf digitale Daten. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Beherrschbarkeit und – soweit nach schweizerischem Recht überhaupt erforderlich – der Körperlichkeit. Digitale Daten können unter einen leicht erweiterten Sachbegriff subsumiert werden und damit Gegenstand des Fahrniseigentums und des Besitzes sein.
Welche Schlussfolgerungen Eckert daraus zieht, lassen sich dem erwähnten Referat entnehmen.