Der EDÖB hat sich in einer Kolum­ne in der NZZ (Mitt­woch, 27.9.2017, S. 9) zur Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflicht geäu­ssert. Er erach­tet dabei erstens die Infor­ma­ti­on über eine Web­site als aus­rei­chend und emp­fiehlt zwei­tens eine gestuf­te Information:

Wäh­rend die Aktua­li­sie­rung von Nut­zungs­be­din­gun­gen und das Bei­brin­gen von Ein­wil­li­gun­gen über Papier noch mit gro­ssem Auf­wand ver­bun­den waren, lässt sich der Anspruch der Kun­den auf Trans­pa­renz heu­te dank digi­ta­ler Tech­no­lo­gie leicht umset­zen. Mit­tels Auf­schal­tung ent­spre­chen­der Infor­ma­tio­nen kön­nen die Anbie­ter ihre Kun­den online stets fair und umfas­send auf dem Lau­fen­den hal­ten. Fair ist eine auf­ge­schal­te­te Infor­ma­ti­on, wenn sie erstens sprach­lich leicht ver­ständ­lich ist und die Kun­den zwei­tens durch eine bedie­nungs­freund­li­che Pro­gram­mie­rung direkt auf jene Pas­sa­gen der Nut­zungs- und Geschäfts­be­din­gun­gen lenkt, die für die infor­mier­te Aus­übung kon­kre­ter Wahl- und Zustim­mungs­rech­te rele­vant sind.

Umfas­send infor­miert wird, wenn die Bear­bei­tungs­ver­ant­wort­li­chen ihre Online-Tex­te in meh­re­ren Erklä­rungs­tie­fen zugäng­lich machen, die den unter­schied­lich weit gehen­den Bedürf­nis­sen der Besu­cher von der Online-Lauf­kund­schaft bis hin zu spe­zia­li­sier­ten Krei­sen wie Inve­sti­ga­ti­ons­jour­na­li­sten und Daten­schutz­be­hör­den Rech­nung tragen.

Die­se Aus­sa­gen sind im Kon­text der Bot­schaft zum Ent­wurf des DSG zu lesen, die sich zur Infor­ma­ti­ons­pflicht i.S.v. Art. 17 E‑DSG wie folgt äussert:

So kann eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on genü­gen, wenn die Per­so­nen­da­ten bei der betrof­fe­nen Per­son beschafft wer­den (zu all­ge­mei­nen Geschäfts­be­digun­gen vgl. Art. 18 Abs. 1). Denk­bar sind in die­sem Fall eine Daten­schutz­er­klä­rung auf einer Web­site, aber gege­be­nen­falls auch Sym­bo­le oder Pik­to­gram­me, soweit sie die nöti­gen Infor­ma­tio­nen wie­der­ge­ben. Wird eine all­ge­mei­ne Form gewählt, muss die Infor­ma­ti­on leicht zugäng­lich, voll­stän­dig und genü­gend sicht­bar gemacht sein. Auch ein mehr­stu­fi­ger Zugang ist mög­lich, der bei­spiels­wei­se auf einer ersten Stu­fe eine Über­sicht ent­hält, die auf einer zwei­ten Stu­fe Zugang zu detail­lier­ten Infor­ma­tio­nen gibt. Nicht aus­rei­chend ist hin­ge­gen, wenn ein­fach eine Kon­takt­per­son ange­ge­ben wird. Die betrof­fe­ne Per­son soll die Infor­ma­tio­nen erhal­ten, ohne dass sie zuerst danach fra­gen muss.

EDÖB wie Bot­schaft sind also der Ansicht, dass die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Art. 17 E‑DSG dadurch erfüllt wer­den kann, dass die erfor­der­li­chen Anga­ben auf einer Web­site ver­öf­fent­licht wer­den und nur auf die­sem Weg mit­ge­teilt wer­den. Das gilt jeden­falls dann, wenn die Daten direkt von der betrof­fe­nen Per­son erho­ben wer­den. Aber auch bei der Drit­ter­he­bung muss eine sol­che Infor­ma­ti­on aus­rei­chen, sofern der Betrof­fe­ne von der Erhe­bung Kennt­nis hat, was z.B. durch eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung sicher­ge­stellt wer­den kann. Aus­rei­chend wäre daher z.B. ein Hin­weis in AGB, dass der Ver­ant­wort­li­che Per­so­nen­da­ten über Drit­te beschafft, etwa über eine Kre­dit­aus­kunf­tei; die wei­te­ren nach Art. 17 Abs. 2 DSG erfor­der­li­chen Anga­ben kön­nen in die­sem Fall eben­falls bspw. über eine Web­site bereit­ge­stellt werden.

Erfor­der­lich ist aber eine kla­re Spra­che, und emp­foh­len wird eine “mehr­stu­fi­ge” Erklä­rung. Damit ist eine “gestuf­te” Infor­ma­ti­on gemeint – dabei wird die erfor­der­li­che Infor­ma­ti­on zunächst nur in all­ge­mei­ner Form zur Ver­fü­gung gestellt; der Besu­cher der Web­site hat aber die Mög­lich­keit, die ein­zel­nen The­men über wei­ter­füh­ren­de Links zu ver­tie­fen. Wei­te­re Aus­füh­run­gen zu die­sem Vor­ge­hen fin­den sich in der Medi­en­mit­tei­lung des EDÖB zur Sach­ver­halts­ab­klä­rung zu Win­dows 10:

[…] Im zwei­ten Release kön­nen die Benut­zer beim Instal­la­ti­ons­pro­zess zusätz­lich direkt auf die ent­spre­chen­de Pas­sa­ge in der aktu­ell­sten Ver­si­on der Daten­schutz­er­klä­rung zugrei­fen. Damit wird die Trans­pa­renz erhöht und den Benut­zern erleich­tert, die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen in der umfang­rei­chen Erklä­rung zu fin­den. […]

Der EDÖB erach­tet die mit Micro­soft erreich­te Lösung, ins­be­son­de­re die direk­te Ver­lin­kung zu den rele­van­ten Pas­sa­gen der Daten­schutz­er­klä­rung und die Wahl­mög­lich­kei­ten, als Min­dest­stan­dard für Anwen­dun­gen und Dien­ste ande­rer Unter­neh­men. Bei künf­ti­gen Abklä­run­gen wird der EDÖB die zu über­prü­fen­den Daten­be­ar­bei­tun­gen an der erziel­ten Lösung messen.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.