Aus dem Tätigkeitsbericht 2012/2013, S. 65:
Anforderungen an ein WhistleblowingsystemIn der Schweiz existieren keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb eines Whistleblowingsystems in privaten Unternehmen. Im Rahmen der telefonischen Beratung haben wir mehrere Anfragen zu diesem Thema beantwortet. Oftmals ging es auch um die Frage, ob eine Anmeldepflicht für die Datensammlung des Whistleblowingsystems besteht. Wir hielten fest, dass eine Anmeldung angezeigt ist.Mehrmals haben sich Unternehmen oder deren rechtliche Vertreter bei uns telefonisch erkundigt, ob es in der Schweiz spezifische gesetzliche Grundlagen für die Einrichtung und den Betrieb eines Whistleblowingsystems gibt. Innerhalb der Bundesverwaltung gilt seit Januar 2011 der Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes. Für den privaten Bereich bestehen keine spezifischen Regelungen, es sind aber insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
Bei praktisch jeder Anfrage wurde auch nachgefragt, ob eine Anmeldepflicht der zugehörigen Datensammlung besteht. Private Personen müssen Datensammlungen bei uns anmelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet oder Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden. Beim Betrieb eines Whistleblowingsystems ist nicht auszuschliessen bzw. sogar sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der eingehenden Meldungen regelmässig besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Dies entspricht vielleicht nicht dem Willen des Betreibers, aber er kann es auch nicht wirklich steuern. Aufgrund dieses Umstands haben wir den anrufenden Personen regelmässig das Anmelden der Datensammlung empfohlen.
Quelle: EDÖB – Anforderungen an ein Whistleblowingsystem