Take-Aways (AI)
  • Ver­mie­ter dür­fen in Anmel­de­for­mu­la­ren nur per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­lan­gen, die für die Woh­nungs­ver­mie­tung sach­lich rele­vant und daten­schutz­recht­lich zuläs­sig sind.
  • Die EDSK hat Anfor­de­run­gen prä­zi­siert und klar­ge­stellt, wel­che Fra­gen zuläs­sig sind, um Unsi­cher­hei­ten bei Mie­tern und Ver­mie­tern zu reduzieren.

Wer sich für eine Miet­woh­nung inter­es­siert, muss in der Regel ein Anmel­de­for­mu­lar des Ver­mie­ters oder der Lie­gen­schafts­ver­wal­tung aus­fül­len. In die­sem Bereich gibt es kei­ne stan­dar­di­sier­ten For­mu­la­re. In der Pra­xis unter­schei­den sich die Fra­gen punk­to Anzahl und deren Aus­rich­tung recht stark. Es hat sich gezeigt, dass sowohl unter den Mie­tern als auch den Ver­mie­tern eine gewis­se Unsi­cher­heit dar­über besteht, wel­che Fra­gen aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht zuläs­sig sind. Die Eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz­kom­mis­si­on (EDSK) hat zu zwei von uns erlas­se­nen Emp­feh­lun­gen Ent­schei­de gefällt und dabei die Anfor­de­run­gen an eine zuläs­si­ge Aus­ge­stal­tung sol­cher Anmel­de­for­mu­la­re kon­kre­ti­siert. Die nach­fol­gen­den Erläu­te­run­gen geben Auf­schluss dar­über, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Ver­mie­ter wel­che Anga­ben ver­lan­gen dürfen.

Quel­le: EDÖB – Anmel­de­for­mu­la­re für Mietwohnungen