Bis anhin durf­ten Tele­fon­ge­sprä­che von einem Gesprächs­teil­neh­mer nur dann auf­ge­zeich­net wer­den, wenn der ande­re Gesprächs­teil­neh­mer dar­über vor­gän­gig infor­miert wor­den war. Ein­zi­ge Aus­nah­me bil­de­ten Gesprä­che mit Hilfs‑, Ret­tungs- und Sicher­heits­dien­sten. Neu ist ab dem 1. März 2004 in bestimm­ten Fäl­len auch das Auf­zeich­nen von Tele­fon­ge­sprä­chen im Geschäfts­ver­kehr ohne vor­gän­gi­ge Infor­ma­ti­on zulässig.

Quel­le: EDÖB – Auf­zeich­nung von Telefongesprächen