Für den privaten Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung ergibt sich die Pflicht zur Erstellung eines Bearbeitungsreglements aus Artikel 11 VDSG. Es soll ebenfalls die interne Organisation sowie die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren aufzeigen. Für die Ausarbeitung des Reglements kann sich der Inhaber der Datensammlung an der Vorlage für Bundesorgane hiervor orientieren.
Quelle: EDÖB – Technische und organisatorische Massnahmen des Datenschutzes