EDÖB – Bekannt­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an Versicherungen

Damit die Bekannt­ga­be der Daten an Spon­so­ren recht­mä­ssig ist, muss sich der Ver­band im kon­kre­ten Fall ver­ge­wis­sern, dass er über die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen, also der Ver­eins­mit­glie­der, ver­fügt. Ohne gül­ti­ge Ein­wil­li­gung ist jede Bekannt­ga­be an Spon­so­ren rechts­wid­rig. Auf jeden Fall müs­sen die Ath­le­ten die Mög­lich­keit haben, eine sol­che Ver­wen­dung ihrer Daten zu unter­sa­gen. Wir wer­den die Ver­bän­de kon­tak­tie­ren, um sie auf ihre dies­be­züg­li­chen Pflich­ten hinzuweisen.

Quel­le: EDÖB – Bekannt­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an Versicherungen

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter