Take-Aways (AI)
  • Ver­ei­ne dür­fen Per­so­nen­da­ten nicht ohne Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Mit­glie­der weitergeben.
  • Der Sport­ver­band beab­sich­tig­te, Ver­eins­da­ten zu Mar­ke­ting­zwecken zu verkaufen.
  • Der Ver­band wur­de ange­wie­sen, Ver­ei­ne über die recht­li­che Lage zu infor­mie­ren und bereits über­mit­tel­te Daten nicht zu verwenden.
  • Das Ein­ho­len der Ein­wil­li­gun­gen kann vom Ver­ein durch Out­sour­cing an den Ver­band über­tra­gen werden.

Ein Schwei­zer Sport­ver­band hat von sei­nen Mit­glie­der­ver­ei­nen eine Liste sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der ange­for­dert. Die Daten soll­ten zu Mar­ke­ting­zwecken ver­kauft wer­den. Meh­re­re Ver­ei­ne haben uns gefragt, ob das ent­spre­chen­de Vor­ge­hen kor­rekt sei und ob sie die Per­so­nen­da­ten wei­ter­lei­ten dürf­ten. Wir erklär­ten ihnen, dass sie für eine Wei­ter­ga­be die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen benö­ti­gen, und for­der­ten den Ver­band auf, die Ver­ei­ne auf die­se Rechts­la­ge hin­zu­wei­sen und all­fäl­li­ge bereits gelie­fer­te Daten kei­nes­falls zu ver­wen­den. Die Auf­ga­be, die Ein­wil­li­gung der ein­zel­nen Mit­glie­der ein­zu­ho­len, könn­te der Ver­ein im Rah­men eines Out­sour­cings aber an den Ver­band übertragen.

Quel­le: EDÖB – Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten an Drit­te durch Ver­ei­ne zu Marketingzwecken